Schadenersatz

09.10.1998

Ein Arbeitgeber, der einem Beschäftigten einen Generalschlüssel für den Betrieb überreicht, muß darauf hinweisen, daß ein Verlust teuer zu stehen kommt. Unterläßt der Vorgesetzte dies, muß er bei Verlust des Schlüssels die hohen Kosten für eine neue Schließanlage selbst tragen.Damit wurde die Klage eines Arbeitgebers auf Schadensersatz in Höhe von rund 14.000 Mark gegen seinen Arbeitnehmer abgewiesen. Dieser hatte den Generalschlüssel lediglich mit dem Hinweis erhalten, den etwaigen Verlust zu melden. Wird jedoch ein Arbeitnehmer nicht ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß eine neue Schließanlage eine teure Angelegenheit für ihn werden kann, haftet er auch nicht für die Folgen. Denn erst durch diesen Hinweis kann er sich überlegen, ob er eine Schlüsselversicherung abschließen will oder nicht (Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Frankfurt, Az.: 14 Sa 156/97). (jlp)

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