Verjährung droht

Schadensersatz bei Kapitalanlagen – Fristablauf

26.11.2012
Wer 2009 eine Kapitalanlage getätigt hat, mit der er nicht zufrieden ist, sollte jetzt prüfen, ob er nicht die Rückabwicklung der Geldanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen kann.
Bei der Kapitalanlagehaftung kann ein Schadensersatzanspruch bestehen.
Bei der Kapitalanlagehaftung kann ein Schadensersatzanspruch bestehen.
Foto:

Auf die drohende Verjährung von Ansprüchen geschädigter Kapitalanleger weist Rechtsanwalt Alexander Rilling aus Stuttgart hin. Wer 2009 eine Kapitalanlage tätigte, mit der er nicht zufrieden ist, sollte jetzt prüfen, ob er nicht die Rückabwicklung der Geldanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen kann. Dabei kommen als Anspruchsgegner neben dem Emittenten auch die beratende Bank oder ein sonstiger Kapitalanlagevermittler oder -berater in Betracht.

Besonderes Augenmerk ist dabei auf die drohende Verjährung möglicher Ansprüche zum Jahresende zu richten. Grundsätzlich gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt mit der Entstehung des Schadensersatzanspruchs, also mit dem Erwerb der Kapitalanlage (BGH, Urt. v. 9.11.2007, V ZR 25/07) und mit Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen, die den Anspruch des Anlegers begründen.

In einer jüngst ergangenen Entscheidung des BGH zur Problematik verschwiegener Rückvergütungen weist das oberste deutsche Zivilgericht nochmals darauf hin, dass diese Kenntnis des Anlegers schon dann besteht, wenn der Anleger weiß, dass Rückvergütungen in unbekannter Höhe an seinen Anlageberater fließen (BGH, Urt. v. 11.9.2012, XI ZR 363/10). Hat die beratende Bank dem Kunden verschwiegen, dass sie Rückvergütungen aus den offen ausgewiesenen Provisionen des von ihr empfohlenen Produkts erhält, dann genügt dieses Wissen des Anlegers schon, um die dreijährige Verjährungsfrist in Gang zu setzen.

Wer also z. B. 2009 davon Kenntnis erhalten hat, dass seine Bank Rückvergütungen oder Provisionen erhalten hat, ohne dass ihm deren genaue Höhe mitgeteilt wurde, der sollte sich umgehend beraten lassen, ob er noch vor Jahresende die Rückabwicklung der Anlage geltend macht. Dabei wird der Ablauf der Verjährungsfrist nur verhindert, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Ein bloßes Anschreiben an die Bank genügt nicht. Liegt der Schaden über 5.000 Euro, dann ist - wegen der Zuständigkeit des Landgerichts - die Klage durch einen Anwalt einzureichen.

Wie oft in Fällen der Kapitalanlagehaftung, so Rechtsanwalt Rilling, kommt es auf den konkreten Einzelfall an. Insbesondere bei unterlassenen Hinweispflichten kann ein Schadensersatzanspruch häufig auf mehrere Fehler gestützt werden. Die Verjährung beginnt dann nicht einheitlich, sondern bezogen auf den jeweiligen Fehler erst dann, wenn hinsichtlich dieses Fehlers Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis vorliegt und dem Anleger insoweit eine Klage zumutbar wäre (BGH, Urt. v. 22.7.2010, III ZR 203/09).

Zur Startseite