Schärfere Ad-hoc-Vorschriften hätten T-Aktionäre geschützt

14.04.2008
Die Deutsche Telekom profitierte beim umstrittenen Kauf des US-Netzbetreibers VoiceStream im Jahr 2000 von den unzureichenden Vorschriften für die Veröffentlichung von Ad-hoc-Meldungen. Allerdings ist umstritten, ob der bevorstehende Kauf bereits früher hätte erwähnt werden müssen - in der Folge sank der Kurs der T-Aktie.

Nach Ansicht von Anlegerschützern spricht vieles dafür, dass die Telekom bei ihrem umstrittenen Kauf des US-Mobilfunkanbieters VoiceStream im Jahr 2000 von den damals noch unzureichenden Publizitätsvorschriften profitierte. Nach heutigem Recht hätte das börsennotierte Unternehmen früher über den Deal berichten müssen, sagte der Geschäftsführer der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW), Marc Tüngler. Der Kauf spielt bei dem laufenden Telekom-Prozess eine wichtige Rolle. Nach dem Wertpapierhandelsgesetz verpflichtet die Ad-hoc-Publizität Emittenten, kursrelevante Neuigkeiten unverzüglich mitzuteilen.

Im Frankfurter Musterprozess gegen die Deutsche Telekom müsse das Oberlandesgericht prüfen, ob auch nach altem Recht eine Ad hoc-Veröffentlichung notwendig war, meinte Tüngler vor der Vernehmung des früheren Telekom-Chefs Ron Sommer am Montag. "Möglicherweise hätten im Börsenprospekt zumindest die Verhandlungen erwähnt werden müssen", sagte der Experte. Die Telekom hatte den laut Geschäftsbericht rund 39 Milliarden Euro schweren Zukauf per Aktientausch am 25. Juli 2000 börsenbekannt gemacht - nur einen Monat nach dem Ende der Zeichnungsfrist für T-Aktien aus dem dritten Börsengang, um dessen Verkaufsprospekt vor dem OLG gestritten wird. In der Folge sank der Kurs der T-Aktie.

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