Das Informationsfreiheitsgesetz

Scharfe Waffe oder Papiertiger?

18.05.2011

Welche Behörden sind auskunftsverpflichtet?

Einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach dem IFG unterliegt eine Bundesbehörde nur, wenn und soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Darunter fallen insbesondere nicht parlamentarische Aufgaben und Rechtsprechung. Von der Auskunftspflicht ebenfalls ausgenommen sind Kreditinstitute des Bundes.

Zuständigkeit

Die Informationsfreiheit fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Seine Aufgabe ist es, den Informationsfreiheitsgesetzen zur Durchsetzung zu verhelfen. Er sieht das Recht auf Informationsfreiheit als eine wichtige Voraussetzung für Transparenz und Bürgerbeteiligung an. Es sei "Ausdruck eines veränderten Staatsverständnisses". Partizipation spiele eine immer wichtigere Rolle und Voraussetzung dafür sei eben der Zugang zu Informationen (vgl. dazu die Rede von Peter Schaar am 1. Oktober 2010 bei der Friedrich Ebert-Stiftung (http://www.bfdi.bund.de/cln_136/IFG/Oeffentlichkeitsarbeit/RedenUndInterviews/2010/FriedrichEbertStiftung01102010.html?nn=411766).

Herausgabe auch nachteiliger Informationen

Umstritten ist die Frage, ob die Behörden auch solche Informationen herausgeben müssen, die gegen sie verwendet werden können. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und auch die herrschende Meinung in der Literatur beantworten die Frage mit einem klaren "Ja".

Erster Prüfstein: Toll Collect

Eine erste Bewährungsprobe für das neue Informationsfreiheitsgesetz waren die Maut-Verträge zwischen der Bundesregierung und der Betreiberfirma Toll Collect. Der SPD-Abgeordnete Jörg Tauss stellte Anfang 2006 einen Antrag auf Einsicht in den Vertrag mit Toll Collect, den die Bundesregierung geheim hielt. Die Auskunft wurde verweigert mit der Begründung, es seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen und nachteilige Auswirkungen auf das schiedsgerichtliche Verfahren seien zu befürchten. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar kam nach einer Überprüfung zu dem Ergebnis, dass diese Gründe nur für Teile der begehrten Informationen greifen würden. Das veränderte Regel-Ausnahme-Verhältnis fand bei der damaligen Entscheidung noch nicht ausreichend Berücksichtigung.

Ausnahmen

Die §§ 3 bis 6 IFG enthalten Beschränkungen des Auskunftsanspruchs für die Fälle, in denen Interessen Betroffener entgegenstehen. So besteht kein Anspruch, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten Dritter Gegenstand des Auskunftsersuchens sind. Ist der behördliche Entscheidungsprozess behindert oder stehen öffentliche Belange entgegen, ist der Anspruch ebenfalls ausgeschlossen.

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