Das Informationsfreiheitsgesetz

Scharfe Waffe oder Papiertiger?

18.05.2011

Verweigerung der Auskunftserteilung ist Ultima ratio

Bevor die Erteilung einer Auskunft aufgrund entgegenstehender Rechte Dritter vollumfänglich verweigert wird, ist zu prüfen, ob den Schutzbelangen nicht dadurch Rechnung getragen werden kann, dass nur ein Teil der Informationen herausgegeben oder gemäß § 1 Abs. 2 IFG, anstatt Kopien mitzugeben, lediglich ein Einsichtsrecht gewährt wird.

Akteneinsichtsrecht eventuell günstiger

Der Anspruch nach § 29 VwVfG steht neben § 1 Abs. 1 IFG. Es kann unter Umständen günstiger sein, sein Auskunftsersuchen darauf zu stützen, weil ihm die Versagungsgründe der §§ 3 bis 6 IFG nicht entgegengesetzt werden können.

Verhältnis zum Datenschutz

Für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bilden Datenschutz und Informationsfreiheit "zwei Seiten einer Medaille." Es gilt auch hier der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass die Freiheit des Einzelnen dort endet, wo die Rechte Anderer verletzt werden. Das heißt, übertragen auf das Verhältnis von Datenschutz und Informationsfreiheit, dass Auskunft nur insoweit zu erteilen ist, als nicht unzulässigerweise personenbezogene Daten Anderer preisgegeben werden. Nach § 5 Abs. 1 IFG dürfen Informationen nur dann herausgegeben werden, wenn das Interesse an den Informationen das Interesse am Schutz der personenbezogenen Daten überwiegt, was einen prinzipiellen Vorrang des Datenschutzes bedeutet. In diesem Sinne hat auch der Europäische Gerichtshof in der Sache C-28/08 P Kommission/Bavarian Lager (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62008J0028:DE:HTML) entschieden. Hiernach hat der Auskunftbegehrende Gründe darzulegen, weshalb er die betreffenden Informationen benötigt oder es muss die Zustimmung der betroffenen Personen vorliegen.

Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Unternehmen haben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass bestimmte Informationen, z.B. Kundenlisten oder Bezugsquellen, die sie den Behörden mitteilen mussten, nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Dem steht mitunter der Anspruch auf freien Zugang zu Behördeninformationen entgegen. Anders als für personenbezogene Daten fehlt es für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse an einer Abwägungsklausel. Das Gesetz sagt nichts darüber aus, welches Interesse grundsätzlich höher zu bewerten ist.

Weitere Beschränkung des Anwendungsbereichs

In der Diskussion ist derzeit, eine Kategorie von Informationen aus dem Anwendungsbereich des IFG auszunehmen. Sämtliche Informationen aus dem Bereich der Finanz-, Wertpapier- und Versicherungsaufsicht sollen fortan gesperrt werden (vgl. BT-Drucksache 16/11613, S. 64, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/116/1611613.pdf).

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