Das Informationsfreiheitsgesetz

Scharfe Waffe oder Papiertiger?

18.05.2011

Kosten

Sofern eine Behörde dem Auskunftsbegehren stattzugeben hat, sind die zu erteilenden Informationen nicht kostenlos. Wenn es sich nicht um eine einfache Auskunft handelt, erhebt die auskunftsverpflichtete Behörde nach § 10 IFG Auslagen und Gebühren. Entsprechende Regelungen finden sich in § 6 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und § 12 UIG. Genaueres zur Kostenerhebung nach dem IFG regelt die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) des Bundesinnenministeriums, die als Anlage ein Gebühren- und Auslagenverzeichnis enthält.

Zu hohe Kosten

Obwohl durch die Höhe der erhobenen Kosten der Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG nicht faktisch entwertet werden darf, sind diese mitunter ziemlich hoch. Es wurde sogar die Bezeichnung "Strafgebühr" (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/16/16019.pdf#P.1482) verwendet. Erscheinen die verlangten Auslagen und Gebühren unverhältnismäßig, kann der Kostenbescheid zunächst durch Widerspruch bei der Behörde, sodann auch vor Gericht angegriffen werden. Das Münchener Verwaltungsgericht (Urteil vom 15.11.2010, Az.: M 18 K 08.5934) hat einen Kostenbescheid, aufgehoben, weil bei dessen Erlass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht beachtet worden war.

Praktischer Anwendungsbereich

Im November des vergangenen Jahres verklagte der Asse Untersuchungsausschuss das Kanzleramt auf Grundlage des IFG auf Herausgabe der Akten zum Atommülllager "Asse", die seit einem Jahr zumindest größtenteils verweigert wird.

Werkzeug für Journalisten

Ein wirkungsvolles Werkzeug stellt das IFG für Journalisten dar. Sie können, wie jeder andere Interessierte auch, zum Beispiel Auskunft zu Haushaltsausgaben von Parlamentariern verlangen. So geschehen in einem Fall, den das Verwaltungsgericht Berlin am 11.11.2010 zu entscheiden hatte und in dem es um das Auskunftsersuchen eines Journalisten bezüglich der Anschaffung von teuren Füllern und Digitalkameras für Abgeordnete aus Haushaltsmitteln ging. Das Gericht gab dem Bundestag auf, die ergangene Ablehnung erneut zu prüfen. Die vorgebrachten Ablehnungsgründe, der Aufwand für die Informationsbeschaffung sei unverhältnismäßig hoch und die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Lieferanten seien gefährdet, berechtigten nämlich nicht zur völligen Zurückweisung. Insbesondere hätte man die Möglichkeit gehabt, die Einwilligung der Betroffenen einzuholen.

"Befreite Dokumente"

Weil es aufgrund hoher Kosten und durch unberechtigte Verweigerung der Herausgabe von Informationen um die faktische Durchsetzbarkeit des IFG nach ihrer Auffassung noch nicht sehr gut bestellt ist, haben der Chaos Computer Club und der Verein zur Förderung des öffentlichen bewegten und unbewegten Datenverkehrs die Plattform http://www.befreite-dokumente.de/ geschaffen. Dort können nach Maßgabe der Informationsfreiheitsgesetze erlangte Informationen der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt und eingesehen werden. Außerdem bietet die Seite Hilfestellung bei der Anforderung von Informationen.

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