Steuerrechtliche und arbeitsrechtliche Konsequenzen
Eine Überprüfung, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, kann zum einen der Selbstständige direkt beantragen oder wird zum anderen durch einen Verdacht vom Finanzamt oder der Rentenversicherung angestoßen. Äußert das Finanzamt oder die Rentenversicherung einen Verdacht auf Scheinselbstständigkeit, kann dies eine Betriebsprüfung für den Selbstständigen bedeuten. Wird eine Scheinselbstständigkeit von der Rentenversicherung Bund festgestellt, zieht das die folgenden steuer- und arbeitsrechtlichen Folgen nach sich:
• Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen die neue steuerrechtliche Situation klären und haften für Nachzahlungen als Gesamtschuldner. Sämtliche Lohnsteuer- und Sozialversicherungs-Beiträge müssen nachgezahlt werden.
• Sozialversicherungsbeiträge müssen vom Auftraggeber nachbezahlt werden, sogar für den komplett nachgewiesenen Zeitraum (bis 30 Jahre, abzgl. der letzten drei Monate). Der Auftragnehmer haftet maximal drei Monate rückwirkend für nicht gezahlte Beiträge.
• Ehemalige Selbstständige können nach der Feststellung einer Scheinselbstständigkeit ihren Arbeitnehmerstatus einklagen. Hat ein Scheinselbstständiger damit vor dem Arbeitsgericht Erfolg, ist der bisher Selbstständige dann ein Angestellter - mit allen Rechten und Pflichten, inklusive der Sozialversicherungspflicht.
Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerüberlassung - Änderungen ab Januar 2017 möglich
Es wird damit gerechnet, dass der Gesetzentwurf bis Januar 2017 als Gesetz verankert wird. So oder so - als Auftraggeber und Auftragnehmer lohnt sich der Check aller Kriterien, um gar nicht erst nicht in den Verdacht von Scheinselbstständigkeit zu kommen.
Checkliste Scheinselbstständigkeit
Arbeitnehmer | Selbständige |
Vorgabe der Arbeitszeit, Teilnahme am Gleitzeitverfahren, Bedienen von Zeiterfassungsgeräten (Stechuhren) | keine Zeiterfassung durch Auftraggeber, ggf. nur zeitlich gebunden an Öffnungszeiten |
Urlaubsansprüche | Freizeit wird durch Auftragslage bestimmt |
Anweisungen zur Art der Tätigkeit, Vorgabe von Verrichtungswegen, Arbeitsanweisungen, festgelegtes Aufgabengebiet | lediglich Resultat ist maßgebend, unabhängig vom zeitlichen Aufwand |
Arbeiten müssen in eigener Person erbracht werden | Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmer |
festgelegter Arbeitsort, bei Außendienstlern - festgelegtes Einsatzgebiet | freies Agieren oder Handeln, ggf. auch international |
nur einen Auftraggeber, bzw. 5/6 der Gesamteinkünfte (Einkünfte im wesentlichen Umfang) werden bei diesem erzielt | verschiedene Auftraggeber mit unterschiedlicher finanzieller Gewichtung der Aufträge |
feste Bezüge | Betriebsrisiko aufgrund eingebrachter Materialien oder Werkzeuge |
früher bereits in der gleichen Tätigkeit bei diesem Auftraggeber beschäftigt gewesen | Werbung mit eigenem Corporate Design und eigener Webseite |
(rw)