Ehegattenverträge und Co.

Schenkung als Darlehen? Keine Chance!

19.06.2009
Wie Verträge zwischen Familienangehörigen steuerlich anerkannt werden.

Verträge unter Familienangehörigen erfreuen sich großer Beliebtheit. Nicht selten werden diese dabei auch als steuerliche Gestaltungsmöglichkeit eingesetzt. Allerdings, so der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Präsident des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, sind in derartigen Fällen einige wesentliche Kriterien zu beachten, damit es letztendlich auch zu einer steuerlichen Anerkennung der geschlossenen Verträge komme.

Grundsätzlich gilt, so Gieseler, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen und/oder dem Ehegatten steuerlich nur dann anerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- die Verträge wurden vorher zivilrechtlich wirksam abgeschlossen

- die Verträge werden auch tatsächlich umgesetzt und durchgeführt

- hierbei müssen die Verträge und deren Umsetzung einem "Fremdvergleich", also ähnlichen Verträgen unter Dritten, standhalten

Zwar besagt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.06.2006 (Az.: IX R4/04), dass bei der steuerrechtlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen einer zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Vertragsabschlusses nur eine sogenannte indizielle Bedeutung beizumessen ist. Diese Entscheidung wird von der Finanzverwaltung jedoch nicht anerkannt. Nach einem entsprechenden Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 02.04.2007 (BMF, IV B 2 - S - 2144/=/2007) sind die Grundsätze dieses Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Dieses lehne sich eher an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, wonach die Anforderungen der Rechtsprechung an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen auf der Überlegung gründen, dass es innerhalb eines Familienverbundes typischerweise an einem Interessengegensatz ermangelt und somit zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten steuerrechtlich missbraucht werden könnten. Im Interesse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung sei es daher geboten und zulässig, an den Beweis des Abschlusses und an den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen.

Zivilrechtliche Wirksamkeit und tatsächliche Durchführung

Gieseler empfiehlt daher dringend, Verträge unter Familienangehörigen so abzufassen, dass diese zivilrechtlich wirksam sind und danach auch tatsächlich durchgeführt werden. Der Fremdvergleich muss dabei insgesamt zu dem Ergebnis führen, dass die Verträge dieser Art auch unter Dritten üblich seien.

So müsse z. B. ein Darlehen auch tatsächlich ein Darlehen sein und keine verschleierte Schenkung. Bei Familiengesellschaften werde z. B. geprüft, ob Dividenden - gemessen an der Höhe der Beteiligung, dem Umsatz der Gesellschaft und der jeweiligen wirtschaftlichen Situation - dem entsprechen, was auch ansonsten unter Dritten üblich ist. Dieser Vergleich finde auch bei der Beurteilung von verdeckten Gewinnausschüttungen statt. Es werde geprüft, ob dieselbe Leistung eines Gesellschafters auch einem Familienfremden gewährt worden wäre.

Grundsätzlich ist, so Gieseler, bei Verträgen unter Familienangehörigen von einer kritischen Prüfung seitens des Finanzamtes auszugehen, da seitens des Gesetzgebers stets der Verdacht bestehe, dass diese von der verwandtschaftlichen Beziehung beeinflusst seien.

Gieseler empfiehlt daher, Verträge unter Familienangehörigen grundsätzlich vorab einer intensiven steuerlichen Prüfung und Beratung zu unterziehen und ohne diese keine entsprechenden Gestaltungen vorzunehmen. Hierbei verweist er u. a. auch auf die Unternehmenssteuer spezialisierten Anwälte und Steuerberater in dem DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. (www.duv-verband.de). (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Dr. Norbert Gieseler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht, DUV-Präsident, c/o Scholz & Weispfenning, Nürnberg, Tel.: 0911 244370, E-Mail: kanzlei@scho-wei.de, Internet: www.scho-wei.de und www.duv-verband.de

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