Anerkennung verweigert

Schiffsreise mit Geschäftspartnern – kein Kostenabzug

11.10.2012
Lädt ein Unternehmer Geschäftspartner zu einer Regatta-Begleitfahrt anlässlich der Kieler Woche ein, sind die Aufwendungen für die Reise und hiermit zusammenhängende Bewirtungen in der Regel nicht abziehbar.
Bei Schiffsfahrten mit Geschäftsfreunden sieht das Finanzamt eine unangemessene Repräsentation, die nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden sollte.
Bei Schiffsfahrten mit Geschäftsfreunden sieht das Finanzamt eine unangemessene Repräsentation, die nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden sollte.

Der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, verweist auf die Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.09.2012 zu seinem Urteil vom 2. August 2012 - IV R 25/09. Danach können, wenn ein Unternehmer Geschäftspartner zu einer Schiffsreise einlädt, die Aufwendungen für die Reise und hiermit zusammenhängende Bewirtungen in der Regel nicht abgezogen werden.

Geklagt hatte ein mittelständisches Unternehmen, das anlässlich der Kieler Woche mit Geschäftspartnern und eigenen Mitarbeitern aus dem Vertriebs- und Servicebereich eine sog. Regatta-Begleitfahrt unternommen hatte. Dazu war ein historisches Segelschiff gechartert worden, auf dem die Mitreisenden auch bewirtet wurden. Das Unternehmen war der Meinung, es müsse die Kosten der Reise und der Bewirtung in gleicher Weise als Betriebsausgabe abziehen können, wie es die Finanzverwaltung bei der Nutzung von sog. VIP-Logen an stationären Sportstätten zulasse. Schließlich lasse sich Segelsport nicht stationär, sondern nur vom Schiff aus beobachten.

Der BFH folgte dieser Argumentation nicht, so Passau.

Das Einkommensteuergesetz schließe Kosten für Schiffsreisen und damit zusammenhängende Bewirtungen bewusst vom Abzug aus, weil es darin Kosten einer unangemessenen Repräsentation sehe, die nicht "auf die Allgemeinheit abgewälzt" werden sollten. Nur wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Geschäftspartner oder der Repräsentation des Unternehmens ausgeschlossen werden könne, sei ein Abzug der Kosten möglich. Auf Verwaltungsanweisungen zur Behandlung von Kosten für VIP-Logen könne sich das Unternehmen nicht berufen. Diese seien einerseits für die Gerichte nicht unmittelbar bindend und beträfen andererseits auch nur den hier nicht gegebenen Fall, dass ein Leistungsbündel von dem Sportveranstalter selbst bezogen werde.

Passau empfiehlt, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Walkerdamm 1, 24103 Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.duv-verband.de

Zur Startseite