Schimmelbildung: Auch Zwischenmieter darf kündigen

27.02.2004
Grundsätzlich hat ein Mieter das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältn, wenn die Nutzung der Mieträume - zum Beispiel durch Schimmel - gesundheitsgefährdend ist.

Grundsätzlich hat ein Mieter das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältn, wenn die Nutzung der Mieträume - zum Beispiel durch Schimmel - gesundheitsgefährdend ist.

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs steht dieses Kündigungsrecht auch Zwischenmietern zu, die eine Wohnung nur zur gewerblichen Weitervermietung angemietet haben. Im Gesetz gibt es keine Sonderregelung für "gestufte" Mietverhältn.

Es bleibe deshalb bei dem Grundsatz, dass der Zwischenmieter im Verhältnis zum Hauptvermieter die Rechte und Pflichten eines Mieters hat. Auch der gewerbliche Charakter des Zwischenmietvertrags rechtfertige keine Ausnahme - das Kündigungsrecht für Gewerberäume gelte in gleichem Maße wie für Wohnungen (Az. XII ZR 308/00). (bz)

Zur Startseite