Haftung beim Verkehrsunfall

Schlechte Karten für "Schleicher"



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Das "Herumschleichen" auf der Autobahn kann die alleinige Haftung eines Verkehrsteilnehmers begründen, wenn es infolgedessen zu einer Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmern kommt.
Das Befahren des Standstreifens auf der Autobahn ist grundsätzlich ein Verkehrsverstoß.
Das Befahren des Standstreifens auf der Autobahn ist grundsätzlich ein Verkehrsverstoß.
Foto: Markus Langer - Fotolia.com

In einem Verfahren (Az. 562 C 203/13 - noch nicht rechtskräftig), bei dem der klägerische Pkw mit dem beklagten Lkw auf einer Bundesautobahn zusammengestoßen war, entschied das Amtsgericht Moers, dass das "Herumschleichen" auf der Autobahn die alleinige Haftung eines Verkehrsteilnehmers begründen kann, wenn es infolgedessen zu einer Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmern kommt.

Der eigentliche Unfallhergang war zwischen den Parteien streitig, so der Moerser Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht Bertil Jakobson, Mitglied des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel sowie Vizepräsident des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms, der den Beklagten in dem Verfahren des AG Moers vertreten hatte.

Nach den Feststellungen des Gerichtes befuhr der Kläger mit seinem Pkw bei sehr ruhiger Verkehrslage zunächst mit 90 km/h, anschließend mit 50-60 km/h, die rechte Fahrspur einer Autobahn. Danach befuhr er den Standstreifen der Autobahn. Der Beklagte, welcher sich mit seinem Lkw annäherte, stieß bei einer sog. Streifkollision mit dem Fahrzeug des Klägers zusammen. Der Kollisionshergang konnte auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zweifelsfrei aufgeklärt werden.

Befahren des Standstreifens ist Verkehrsverstoß

Das AG Moers entschied, dass das Fahrzeug des Klägers in unzulässiger Weise den Standstreifen befahren und damit einen Verkehrsverstoß gegen §§ 18, 2 I S. 2 StVO begangen hatte. Desweiteren war insbesondere die auf 50-60 km/h reduzierte Geschwindigkeit verkehrswidrig im Hinblick auf §§ 18, 3 II StVO, so dass AG Moers weiter.

Aufgrund dessen wurde die Klage vollständig abgewiesen und der Widerklage des Beklagten in vollem Umfang stattgegeben.

Das Urteil weist, so Jakobson, in erfreulich eindeutiger Weise unmissverständlich darauf hin, dass unnötiges "Herumschleichen" auf einer Autobahn sowie das Befahren des Seitenstreifens, um z.B. bei einem (unfallbedingten) Stau schneller die Autobahn verlassen zu können, grob verkehrswidrig sind und die alleinige Haftung am Zustandekommen eines Verkehrsunfalls auslösen können.

Jakobson rät grundsätzlich - unabhängig von diesem Fall - in allen strafrechtlich relevanten Fällen sowie als Opfer von Gewalttaten so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. - www.strafrechtsverband.de - verweist.

Weitere Informationen und Kontakt: Bertil Jakobson, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie Vizepräsident des VdSRV Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V., Kastell 1, 47441 Moers, Tel.: 02841 9980188, E-Mail: info@kanzlei-jakobson.de, Internet: www.kanzlei-jakobson.de

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