Schlechtes Zeugnis nur bei Nachweis schlechten Verhaltens

10.10.2002

Die Formulierung im Arbeitszeugnis, das Verhalten des Arbeitnehmers habe "zu Beanstandungen keinen Anlass gegeben", ist eine unterdurchschnittliche Bewertung. Sie suggeriert, dass die Führung des Arbeitnehmers sich ständig an der unteren Grenze gehalten habe. Zwar sind auch unterdurchschnittliche Bewertungen zulässig, doch muss hier der Arbeitgeber das Vorliegen solcher Tatsachen beweisen. Kann er den Beweis nicht führen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein durchschnittliches Zeugnis ohne diesen Zusatz (Arbeitsgericht Frankfurt/ Main, Az.: 9 Ca 6813/00). (jlp)

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