Schlüsseldiebstahl mit Folgen

06.02.2000

Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl seines Autos grob fahrlässig verursacht, wenn er nach dem Diebstahl des Kfz-Schlüssels zusammen mit seinem Portemonnaie, in dem sich Visitenkarten des von ihm betriebenen Hotels befunden haben, das Fahrzeug zirka 100 Meter von dem Hotel entfernt abstellt, ohne Sicherheitsmaßnahmen vorzunehmen. Der Verlust des Kfz-Schlüssels führt für sich gesehen zwar noch nicht zu einer Gefahrerhöhung, wohl aber der Verlust des Portemonnaies mit den Visitenkarten. Der bestohlene Kfz-Eigentümer hätte daher das Fahrzeug in unmittelbarer Umgebung abstellen und zusätzlich sichern müssen. Da er solche Sicherungsmaßnahmen unterlassen hatte, wurde die Schadensersatzklage gegen die Kfz-Versicherung abgewiesen (Oberlandesgericht Köln,Az.: 9 U 34/98 ). (jlp)

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