Schlüsselverlust bei Schließanlage

28.09.2000

Die Klausel in einem Mietvertrag, wonach der Vermieter berechtigt ist, bei Verlust eines Schlüssels die Schließanlage auszuwechseln, ist unwirksam. Der Vermieter kann Ersatz der Kosten für die ausgewechselte Schließanlage nur dann verlangen, wenn eine Gefahr des Missbrauchs des Schlüssels fortbesteht. Da im vorliegenden Fall bereits die Schlüssel vor acht Jahren verlorengegangen waren, ohne dass es zu einem Missbrauch in der Zwischenzeit gekommen war, verneinte das Gericht eine solche Missbrauchsgefahr. (Landgericht Berlin, Az.: 64 S 551/99). (jlp)

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