"Schlussrenovierungsklausel" im Mietvertrag ist wirksam

18.11.2003
Eine sogenannte "Schlussrenovierungsklausel" in einem Gewerberaum-Mietvertrag ist wirksam.

Eine sogenannte "Schlussrenovierungsklausel" in einem Gewerberaum-Mietvertrag ist wirksam.

In dem vorliegenden Fall wehrte sich der Mieter gegen eine entsprechende Regelung in seinem Mietvertrag. Dort stand einerseits, dass er regelmäßig Schönheitsreparaturen durchführen, und andererseits bei Beendigung des Mietverhältn die Räumlichkeiten "neu renoviert" zurückgeben muss. Und das ausdrücklich unabhängig davon, ob er zuvor bereits renoviert hatte.

Die Richter entschieden: Diese Klausel ist wirksam - im Gegensatz zu Wohnraummietverträgen. Es gibt nur eine Ausnahme: Wenn zwischen der letzten Schönheitsreparatur und dem Ende des Mietverhältn ein extrem kurzer Abstand besteht, sind Korrekturen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) möglich (Oberlandesgericht Celle, Az.: 2 U 200/02). (bz)

Zur Startseite