Schlussrenovierungsklausel ist wirksam

20.11.2003

Eine so genannte "Schlussrenovierungsklausel" in einem Gewerberaum-Mietvertrag ist wirksam. In dem Fall, der dem Oberlandesgericht Celle vorlag, wehrte sich der Mieter gegen eine entsprechende Regelung in seinem Mietvertrag. Demnach sollte er regelmäßig Schönheitsreparaturen durchführen und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Räumlichkeiten "neu renoviert" zurückgeben - unabhängig davon, ob er zuvor bereits renoviert hatte. Der Mieter war mit dieser Regelung nicht einverstanden. Trotzdem sagten die Richter: Die Klausel ist wirksam - im Gegensatz zu Wohnraummietverträgen. Es gibt nur eine Ausnahme: Wenn zwischen der letzten Schönheitsreparatur und dem Ende des Mietverhältnisses eine extrem kurze Zeitspanne liegt, sind Korrekturen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) möglich (Az.: 2 U 200/02).

Bärbel Zöger

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