Schmerzensgeld für Mobbing

22.03.2001

Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nur dann Schmerzensgeld wegen Mobbing beanspruchen, wenn er konkret darlegt, dass es sich bei den Vorgehensweisen des Arbeitgebers um dauerhafte systematische degradierende oder beleidigende Handlungen handelt und er dadurch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung erleidet. Arbeitsrechtlich zulässige Maßnahmen, etwa im Rahmen der Ausübung des Direktionsrechts, können grundsätzlich nicht Grundlage eines Schmerzensgeldanspruchs sein (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az. 3 Sa 590/00). (jlp)

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