Schmuddelwetter: Ladeninhaber muss für Trittsicherheit der Kunden sorgen

28.11.2005
Ein Ladeninhaber muss für die Sicherheit seiner Kunden besonderen Aufwand betreiben.

Ein Ladeninhaber muss sowohl bei Frost als auch bei Regen alles ihm Zumutbare veranlassen, um Glättebildung im Eingangsbereich seines Geschäftes zu verhindern. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Mann an einem grauen Herbsttag ein Einkaufszentrum besucht. Bei strömendem Regen ging er auf dem gepflasterten Weg auf die Drehtür des Kaufhauses zu. Beim Betreten des Eingangsbereiches, der mit Holzbohlen ausgelegt war, rutschte der Mann plötzlich auf glitschigem Untergrund aus und brach sich den rechten Außenknöchel. Von dem Inhaber des Kaufhauses verlangte er wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht 7.000 Euro Schmerzensgeld. Der Fall landete vor Gericht.

Das OLG Düsseldorf hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro für angemessen (Az.: I-15 U 26/04). Demnach war der Kaufhausinhaber nicht sorgfältig genug. Denn es sei allgemein bekannt, so die Richter, dass Holz sich im Laufe der Zeit verändere und besonderer Pflege bedürfe. So bildeten sich sehr schnell Beläge auf der Oberfläche, die im Zusammenspiel mit Nässe - wie eben in diesem Eingangsbereich - zu Glätte führen könnten. Der Kaufhausinhaber hätte mit regelmäßiger mechanischer Reinigung dem Ganzen entgegenwirken müssen, was er aber nicht getan habe. Die Tatsache, dass der Mann Schuhe mit glatten Ledersohlen getragen habe, spiele bei einem durchschnittlichen Regentag im innerstädtischen Bereich keine Rolle, so das Gericht. Ein Mitverschulden scheide demnach aus. (mf)

Zur Startseite