"Schnäppchen" durch Softwarefehler

25.09.2003

Auf der Suche nach einem günstigen Angebot für einen Computer wurde ein Kunde auf der Homepage eines Internet-Computerversenders fündig. Weil der Preis so extrem günstig war, bestellte er gleich zwei Computer und einen Monitor zum Gesamtpreis von 36,89 Euro. Für den Kunden war nicht erkennbar, dass aufgrund eines Softwarefehlers das Komma um zwei Stellen verrutscht war, so wurden aus 3.689 Euro schließlich 36,89 Euro. Der Verkäufer bestätigte den Kauf zunächst per E-Mail.

Einen Tag später wurde der Softwarefehler entdeckt, worauf der Computerverkäufer vom Kaufvertrag wegen Irrtums zurücktrat. Im Hinblick auf diesen offenkundigen Fehler hielt das Gericht die Anfechtung für wirksam und erklärte den Kaufvertrag für ungültig. Auch die Auftragsbestätigung ändert an diesem Tatbestand nichts, da sich der Softwarefehler fortgesetzt hat, ohne dass ihn der Händler habe korrigieren können (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 9 U 94/02). (jlp)

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