Pflichtverletzung von Arbeitnehmern

Schnee-Chaos entschuldigt Verspätung nicht



Martin W: Huff war über lange Jahre als Rechtsanwalt und Journalist. Für seine Berichterstattung über den Anwaltsmarkt erhielt er 1999 den Pressepreis des Deutschen Anwaltverein. Von 1999 bis 2001 war Huff Pressesprecher und Grundsatzreferent (Ministerialrat) im Hessischen Justizministerium.

Huff ist Lehrbeauftragter an der FH Köln, an der German Graduate School in Heilbronn und Sprecher des Ausschusses Syndikusanwälte im Kölner Anwaltverein.
Der Arbeitsweg im Winter ist bei Schnee und Eis oft eine Geduldsfrage. Da Angestellte das Wegerisiko tragen, müssen sie sich witterungsbedingt immer auf alles einstellen. Daher ist der Wetterbericht Pflicht.
Der Arbeitsweg im Winter ist bei Schnee und Eis oft eine Geduldsfrage. Allerdings tragen Angestellte das Wegerisiko und müssen sich für den Weg zur Arbeit auf die Witterung einstellen.
Der Arbeitsweg im Winter ist bei Schnee und Eis oft eine Geduldsfrage. Allerdings tragen Angestellte das Wegerisiko und müssen sich für den Weg zur Arbeit auf die Witterung einstellen.
Foto: Galileo30 - shutterstock.com

Schneeberge, eisige Temperaturen oder Verkehrschaos entschuldigen die Unpünktlichkeit von Mitarbeitern nicht. Denn laut Gesetz haben Arbeitgeber das Recht auf ihrer Seite und können darauf pochen. Das gilt selbst dann, wenn eine Schneelawine die Autobahn überrollt hat oder Busse und Bahnen nicht mehr fahren. Der Grund: Angestellte tragen das Wegerisiko und müssen sich witterungsbedingt immer auf alles einstellen. Daher ist der Wetterbericht Pflicht.

Eigene Verantwortung

Der Arbeitnehmer ist in jedem Fall dafür verantwortlich, rechtzeitig und ohne Verspätungen am Arbeitsplatz zu erscheinen. Kommt dieser trotzdem zu spät und der Arbeitgeber bemängelt diesen Umstand, so müssen die Angestellten nachweisen, dass keine selbstverschuldete Pflichtverletzung vorliegt.

Wer die Wetterverhältnisse ignoriert und wie immer zur Arbeit losfährt, riskiert im schlimmsten Fall eine Abmahnung. Denn Arbeitnehmer können sich dann nur schwer auf den Umstand höherer Gewalt berufen. Obwohl witterungsbedingte Verspätungen von den meisten Arbeitgebern toleriert werden und eine Abmahnung oder gar Kündigung erst einmal nicht möglich ist, haben diese durchaus andere Möglichkeiten, Verspätungen zu sanktionieren.

Wetterbericht ist Pflicht

Die Rechtssprechung ist eindeutig. Der Grundsatz lautet: ohne Arbeit kein Lohn. Wenn Angestellte nicht die im Arbeitsvertrag festgelegten Pflichten erfüllen, wird in dieser Zeit keine Leistung erbracht. Für die Fehlzeit muss daher auch kein Lohn gezahlt werden. Dennoch ist eine sofortige Kürzung des Gehalts jedoch die Ausnahme. Kulanz überwiegt in den Unternehmen. Versäumte Zeit kann nachgeholt werden.

Angestellte sollten unbedingt den Wetterbericht am Vorabend oder Morgen vor dem Weg zur Arbeit verfolgen. Denn wenn ein Arbeitnehmer trotz eindeutiger Vorhersagen nicht früher losgefahren ist, um pünktlich zu sein, und deshalb womöglich ein wichtiger Termin mit einem Kunden geplatzt ist, der daraufhin zur Konkurrenz gewechselt ist, hat der Chef das Recht auf Schadenersatz. Diese Fälle sind zwar selten, aber nicht auszuschließen.

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