Schnüffeln an der Gasflasche

06.09.2001

Der Hersteller eines industriellen Erzeugnisses (hier: Nachfüllflaschen für Gasfeuerzeuge) ist grundsätzlich verpflichtet, Verbraucher vor denjenigen Gefahren zu warnen, die aus der Verwendung des Produkts entstehen können. Vor den Folgen eines völlig zweckfremden, bewussten Missbrauchs eines Produkts (hier: Verwendung als Rauschmittel durch Schnüffeln) muss nicht gewarnt werden. Deshalb hatte die Schmerzensgeldklage der Eltern eines 13-jährigen Jungen, der nach Schnüffeln an einer Butangas-Nachfüllflasche gestorben war, keinen Erfolg (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 4 U 22/00). (jlp)

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