Schülerin ist keine Arbeitnehmerin

22.08.2002

Eine Schülerin, die eine vorgegebene Stückzahl von Werbebroschüren in einer terminlich ganz fest bestimmten Zeit zu verteilen hat, ist weder Arbeitnehmerin noch als arbeitnehmerähnliche Person einzustufen. Zahlt der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung nicht, weil das Werbematerial nicht oder nicht vertragsgerecht verteilt worden sei, so muss die Schülerin ihre Vergütung vor den ordentlichen Gerichten (Amts- oder Landgericht) geltend machen und nicht vor dem Arbeitsgericht. (Landgericht Darmstadt, Az.: 5 T 1294/99). (jlp)

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