Vermögensüberführung

Schuldentilgung geht vor

26.11.2007
Von Isabelle Rupprecht

Die Schuldentilgung nach einer Betriebsaufgabe ist vorrangig vor privaten Bedürfnissen das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil (X R 15/04) entschieden. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Ein Unternehmer nimmt eine betriebliches Darlehen auf, dann kommt es zur Betriebsaufgabe, und der Unternehmer will einen Teil des Betriebsvermögens in Privatvermögen überführen. Die Schuldzinsen will er als nachträgliche Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.

Nach ständiger Rechtssprechung des BFH ist dies nicht ohne weiteres möglich. Eine Geltendmachung von nachträglichen Betriebsausgaben ist nur dann zulässig, wenn es dem Unternehmer nicht möglich ist, die Schulden durch Verwertung von Aktivvermögen zu begleichen. Werden aus privaten Gründen nicht alle Wirtschaftsgüter zur Deckung der Schulden veräußert, kann der Unternehmer nicht damit rechnen, die Schuldentilgung zu umgehen. Die verbleibenden betrieblichen Verbindlichkeiten werden nun den privaten Wirtschaftsgütern zugeordnet, unabhängig davon, dass sie ursprünglich zu betrieblichen Zwecken aufgenommen wurden.

Im Streitfall wollte der Kläger nach Aufgabe seines Gewerbes zwei als Büroräume genutzte Zimmer in seinem Haus sowie mehrere Autos in privaten Besitz überführen. Das BFH erkannte die Schuldzinsen nicht als nachträgliche Betriebsausgaben aus betrieblicher Tätigkeit an, da Gründe, die gegen die Veräußerung des privaten Wohnhauses sprachen, nur aus privater Sicht vorlagen. Es stehe nicht im Belieben des Unternehmers, im Falle einer Betriebsaufgabe betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten zu tilgen. Vorrangig sei die Schuldentilgung, nicht die Befriedigung privater Bedürfnisse. Eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Schuldenberichtigung liegt nur vor, wenn Verwertungshindernisse bestehen, die ihren Ursprung nicht in der privaten, sondern in der betrieblichen Sphäre haben.

Werden die ehemals betrieblichen Wirtschaftsgüter jedoch nach Überführung in den Privatbesitz im Rahmen einer anderen Einkunftsart genutzt, kann der Unternehmer die Schuldzinsen gegebenenfalls als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Isabelle Rupprecht

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