Schulungskosten: Einarbeitung ist keine Fortbildung

17.09.2002
Wendet der Arbeitgeber die Schulungskosten weniger dafür auf, eine Ausbildung oder Weiterbildung des Arbeitnehmer zu erreichen, sondern um die Einarbeitung für einen bestimmten Arbeitsplatz zu erzielen, ist eine Rückzahlungsklausel unwirksam. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, diese Schulungskosten dem Arbeitgeber zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis wenig später beendet wird (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 11 Sa 1760/00) (jlp)

Wendet der Arbeitgeber die Schulungskosten weniger dafür auf, eine Ausbildung oder Weiterbildung des Arbeitnehmer zu erreichen, sondern um die Einarbeitung für einen bestimmten Arbeitsplatz zu erzielen, ist eine Rückzahlungsklausel unwirksam. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, diese Schulungskosten dem Arbeitgeber zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis wenig später beendet wird (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 11 Sa 1760/00) (jlp)

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