Schutz bei 0190er-Nummern: Schluss nach einer Stunde

19.06.2003

Ein Telefonnetzbetreiber ist gegenüber seinem Kunden verpflichtet, die Verbindungen zu 0190er-Servicenummern spätes-tens nach einer Stunde zu unterbrechen. Dadurch soll der Kunde vor Schäden durch eine unbeabsichtigte Verursachung hoher Kos-ten geschützt werden. Mit dieser Entscheidung wies das Gericht überwiegend die Klage eines Telekommunikationsunternehmens gegen seinen Kunden auf Zahlung von 6.560,00 Euro für eine Verbindung zu einer 0190er-Servicenummer ab.

Im vorliegenden Fall war die Verbindung versehentlich über 68 Stunden geschaltet. Es hatte sich erwiesen, dass der Kunde die Servicenummer nur für kurze Zeit, nämlich für weniger als eine Stunde, nutzen wollte. Die Verbindung blieb versehentlich bestehen. Nur für diese Stunde muss der Kunde nun zahlen. Der Telefondienstanbieter wäre zum Schutz seines Kunden verpflichtet gewesen, nach einer Stunde eine automatische Abschaltung der Verbindung vorzunehmen, entschied das Gericht.

Hierbei handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Telefonvertrag. Es entspricht dem redlichen Geschäftsverkehr, wenn der Telefonnetzbetreiber Schutzvorkehrungen ergreift, um unbeabsichtigte Kosten für den Kunden soweit wie möglich zu vermeiden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Bedienungsfehler des Kunden oder ein technischer Defekt für die Nichtbeendigung der Verbindung ursächlich gewesen ist. Im vorliegenden Fall konnte der Telefonnetzbetreiber von seinem Kunden nur 111,24 Euro für die Anwahl der Servicenummer verlangen (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 19 U 41/02). (jlp)

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