Missbrauchsklausel ist anwendbar

Schutz gegen gedumpte Einfuhren

15.12.2008
Der die Umgehung eingeführter Antidumpingzölle betreffende Art. 13 VO Nr. 384/96 schließt die Anwendung der allgemeinen Missbrauchsklausel des Art. 25 ZK nicht aus.

Ein Importeur meldete Stahlseile, die in Ägypten aus chinesischen Litzen hergestellt wurden, zur Abfertigung im feien Verkehr an und gab Ägypten als Ursprung an. Das Hauptzollamt (HZA) meinte, mit der Herstellung in Ägypten habe der für Stahlseile aus China geltende Antidumpingzoll umgangen werden sollen, und erhob diesen nach. Der Importeur wandte ein, die Missbrauchsbestimmung (Art. 25 Zollkodex) sei nicht anwendbar, da die EG-Verordnung über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren (Art. 13 VO Nr. 384/96) vorgehe. Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos.

Der Bundesfinanzhof (BFH, vom 15.07.29008, Az.: VII R 19/07, veröffentlicht am 10.09.2008) bestätigte das vorausgehende Urteil des Finanzgerichts. Die Richter befanden wie folgt:

Die Seile wurden nicht vollständig in Ägypten hergestellt, da die Vormaterialien aus China stammten. Ob das Verseilen in Ägypten eine wesentliche Verarbeitung mit der Folge des Ursprungs in Ägypten darstellt, konnte offen bleiben. Denn wenn die Vermutung besteht, dass eine Be-/Verarbeitung der Umgehung dient, kann dies nicht den Ursprung im Be-/Verarbeitungsland begründen. Da die Einfuhren von Stahlseilen mit angeblich ägyptischem Ursprung seit der Einführung des Antidumpingzolls auf Seile aus China sprunghaft angestiegen waren, war die Umgehungsvermutung im Streitfall begründet.

Die somit erfüllte allgemeine Missbrauchsklausel (Art. 25 ZK) wird nicht durch Art. 13 VO Nr. 384/96 verdrängt. Diese Bestimmung setzt zunächst die Feststellung einer Umgehung voraus. Sodann ist als Gegenmaßnahme eine VO vorgesehen, mit der der Antidumpingzoll ausgeweitet wird, die jedoch grundsätzlich keine rückwirkende Zollerhebung ermöglicht. Nach zutreffender Auffassung des BFH ist aber kein Grund dafür ersichtlich, dass Umgehungen von Antidumpingzöllen allein mit in die Zukunft wirkenden Verordnungen begegnet und auf Einzelfallmaßnahmen gegen bereits getätigte Einfuhren verzichtete werden sollte. Denn Umgehungsversuche durch Verlagerung des Herstellungsprozesses kommen nur verhältnismäßig selten vor, sodass ein Eingreifen durch Erlass einer Verordnung häufig gar nicht erforderlich ist.

Weitere Informationen: Dr. Ulrich Dürr, www.haufe.de/steuern

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