Mangelnder Schutz der eigenen Rechte kann teuer werden und schlimmstenfalls die Existenz eines Unternehmens bedrohen. Vor allem dann, wenn sich die Konkurrenz am Ideen-Pool bedient, ohne dafür selbst einen (wirtschaftlichen) Beitrag leisten zu müssen.
Das deutsche Rechtssystem sieht zum Schutz des wirtschaftlichen Wertes geistiger Leistungen, je nach ihrer Art, verschiedene Möglichkeiten vor. Das Schutzrecht, das heranzuziehen ist, richtet sich dabei nach dem jeweiligen Gegenstand, dem Produkt oder der Idee, die es zu schützen gilt.
I. Schutz durch das Patentgesetz
Einen Schutz durch das Patentgesetz können nur technische Erfindungen erlangen. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei einer Erfindung um eine Anleitung zum technischen Handeln, mit der ein technisches Problem (auch Aufgabe genannt) gelöst wird. Dabei gehört das technische Problem selbst nicht zur Erfindung.
Innerhalb der Erfindung wird in zwei Kategorien unterteilt:
Die erste Kategorie ist das Erzeugnis. Eine Erzeugniserfindung gibt den Aufbau einer Vorrichtung, zum Beispiel einer Maschine, eines Stoffes, etwa eines chemischen Stoffes, eines Arzneimittels, einer Anordnung, beispielsweise einer elektrischen Schaltung an.
Die zweite Kategorie betrifft das Verfahren; eine Verfahrenserfindung kann einem Herstellungsverfahren, zum Beispiel ein Verfahren zur Herstellung eines chemischen Stoffes, oder ein Arbeitsverfahren, etwa die Arbeitsweise eines Rechners (Softwareerfindung), sein. Bei Letzterem muss aber tatsächlich durch das Programm die Arbeitsweise des Rechners verändert beziehungsweise erneuert werden. "Normale" Software ist nicht patentierbar. Die Patentierbarkeit ist von der Rechtsprechung nur in wenigen Fällen anerkannt worden, so zum Beispiel, wenn sie zugleich den neuen, zuvor nicht möglichen Aufbau einer Datenverarbeitungsanlage bewirkt. Es muss eine neue "Brauchbarkeit" entstehen. Der Gesetzgeber hat sich bei der Frage des Schutzes von Software des Urhebergesetzes bedient, in dem der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen ausdrücklich und teilweise in eigenen Abschnitten geregelt ist.
Damit die Anmeldung eines Patents für eine technische Erfindung erfolgreich ist, müssen darüber hinaus die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Es muss sich um eine Neuheit handeln;
- die Erfindung muss auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen;
- die Erfindung muss gewerblich anwendbar sein.
Eine Erfindung gilt dann als gewerblich anwendbar, wenn sie auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
Die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München ist dann Voraussetzung für die wirksame Durchsetzung des Rechts. Der Antrag und seine Beschreibung, die die Erfindung kennzeichnen, sowie der Anspruch auf Eintragung müssen dargelegt werden. Die zur Verdeutlichung nötigen Anlagen wie etwa Zeichnungen sind mit einzureichen. Auf den Antrag hin prüft das deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung im Hinblick auf die genannten Schutzvoraussetzungen. Wird der Antrag positiv beschieden, kann der Antragsteller als wesentliche Wirkung in der Folgezeit das Patentrecht an der Erfindung für sich in Anspruch nehmen. Daraus leitet sich ab, dass seine Entscheidung beim Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Anwenden und Anbieten zur Anwendung im Inland ausschlaggebend ist.
II. Schutz nach dem Gebrauchsmustergesetz
Eine Eintragung als Gebrauchsmuster bietet dem Antragsteller zwar im Vergleich zum Patent weniger an Schutzwirkungen (der Zeitraum des Schutzes durch eine Gebrauchsmusteranmeldung ist zunächst auf zehn Jahre beschränkt), dafür sind jedoch die Schutzvoraussetzungen niedriger und das Anmeldeverfahren ist einfacher gestaltet.
Schutzgegenstand ist auch hier eine technische Erfindung, allerdings nur in der Form des Erzeugnisses. Es muss sich wie beim Patent um eine Neuheit handeln, jedoch reicht als Tätigkeit der so genannte erfinderische Schritt. Dieser ist von der "geistigen Leistung ein Minus zu der für ein Patent verlangten erfinderischen Tätigkeit". Schutzvoraussetzung ist auch hier die gewerbliche Anwendbarkeit. Die Anmeldung erfolgt ebenfalls beim DPMA. Der Antrag muss eine Beschreibung der Erfindung, die Darstellung des Anspruchs sowie eventuelle Zusatzdokumente enthalten.
Die sachlichen Voraussetzungen für die Anmeldung werden jedoch nicht durch das DPMA geprüft. Nach der Eintragung können allerdings Dritte im Wege eines so genannten Verletzungsverfahrens die Löschung des Gebrauchsmusters erzwingen, wenn sich herausstellt, dass die sachlichen Voraussetzungen für die Eintragung tatsächlich nicht vorgelegen haben.
Die sich aus dem Gebrauchsmuster ergebenden Rechte geben seinem Inhaber die alleinige Entscheidungsbefugnis bezogen auf das Herstellen, Anbieten, in Verkehr bringen und Gebrauchen.
III. Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz
Der Schutzgegenstand ist hier ein Design. Schützbar sind Muster oder Modelle, mithin zweidimensionale oder dreidimensionale Darstellungen oder Erscheinungsformen eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teiles davon.
Zum 1. Juni 2004 ist das neue Geschmacksmustergesetz in Kraft getreten. Durch die Umsetzung der europäischen Geschmacksmusterrichtlinie werden die unterschiedlichen nationalen Regelungen zum Schutz industrieller Formgestaltungen in den Mitgliedstaaten der EU einander angeglichen und die Kernbereiche des Geschmacksmusterschutzes vereinheitlicht. Das deutsche Geschmacksmuster erfährt als gewerbliches Schutzrecht eine wesentliche Aufwertung. Es gewährt künftig dem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, das Geschmacksmuster zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Auf die Kenntnis des Verletzers vom geschützten Geschmacksmuster kommt es damit bei Zuwiderhandlungen nicht mehr an.
Die Darstellung muss bestimmt und geeignet sein, eine ästhetische Wirkung zu entfalten. Schutzvoraussetzungen sind Neuheit und Eigenart des Musters. Neu ist ein Muster dann, wenn es kein identisches bekanntes Muster gibt. Bei der Neuheitsprüfung wird ein Einzelvergleich zwischen dem zu prüfenden Muster und jedem bekannten Muster durchgeführt.
Eigenart eines Musters liegt vor, wenn sich der Gesamteindruck, den das Muster beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart wurde. Bei der Beurteilung der Eigenart wird berücksichtigt, ob in einer Erzeugnisklasse bereits einehohe Musterdichte existiert. Ist dies der Fall, sind die Anforderungen an den Unterscheidungsgrad entsprechend geringer.Die Anmeldung erfolgt durch einen Antrag beim DPMA. Das DPMA nimmt keine Prüfung der gesamten rechtlichen Voraussetzungen vor.
IV. Schutz nach dem Markengesetz
Der Schutz nach dem Markengesetz weist eine andere Richtung auf, als der nach den drei bisher genannten Gesetzen. Schutzgut ist die Marke als gesichertes Unterscheidungszeichen im geschäftlichen und sonstigen öffentlichem Verkehr. Dabei unterscheidet das Markengesetz selbst zwischen eingetragenen Marken und sonstigen Kennzeichen.
Eine Marke als Kennzeichen für Waren oder Dienstleistungen kann im Markenregister eingetragen werden, wenn sie Unterscheidungskraft besitzt und keine Eintragungshindernisse entgegenstehen. Ein Eintragungshindernis ist dabei, dass die Marke bereits an einen Mitbewerber vergeben ist. Dieses Hindernis greift allerdings nur, wenn ein Mitbewerber gegen die Eintragung der Marke rechtzeitig binnen drei Monaten Widerspruch einlegt.
Es ist also den bereits eingetragenen Markeninhabern anzuraten, in regelmäßigen Abständen eine Markenüberwachung durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Die Anmeldung der Marke beim DPMA erfolgt durch Einreichung des Antrages unter Beifügung einer Darstellung der Marke (beispielsweise Grafik, Buchstabenfolge, Tonfolge) sowie eines Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, die unter dieser Marke angeboten werden sollen. Das DPMA nimmt sodann eine Prüfung der sachlichen Voraussetzungen vor. Wenn die Eintragung der Marke endgültig wirksam geworden ist, besteht ein Verbot der Benutzung von verwechselbaren Zeichen fürandere Teilnehmer im Rechtsverkehr.
Ohne Anmeldung und Eintragung bietet das Markengesetz aber auch für sonstige Kennzeichen Schutz. So etwa für Kennzeichen für Geschäftsbetriebe, Werke, Waren oder Dienstleistungen. Hier muss das Kennzeichen Unterscheidungskraft besitzen und zusätzlich Verkehrsgeltung erlangt haben. Es entsteht ein Verbot der Benutzung von verwechselbaren Zeichen. Jedoch lässt sich das Kriterium der Erlangung von Verkehrsgeltung oftmals nur schwierig nachweisen. Wann die Benutzung aufgenommen worden ist oder wann das Kennzeichen und damit die Marke Verkehrsgeltung erreicht hat, ist nicht immer durch Urkunden oder Zeugen zu beweisen.
Einer Anmeldung der Marke im Markenregister ist darum in jedem Fall der Vorzug zu geben.
V. Andere Schutzgesetze
Zur Abrundung dieser kurzen Darstellung der Gesetze, die den gewerblichen Rechtsschutz stützen, seien noch das Halbleiterschutzgesetz und das Sortenschutzgesetz erwähnt. Gegenstand des Halbleiterschutzgesetzes ist die Topografie, also die dreidimensionale Darstellung des Aufbaus eines Computerchips. Der Schutz einer solchen Topografie erfolgt auch durch Anmeldung beim deutschen Patent- und Markenamt in München.
Tipp:
Eines haben alle genannten Schutzmöglichkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes gemeinsam: Der Schutz des geistigen Eigentums, in welcher Form auch immer, kann nach der bisherigen Gesetzeslage nicht effektiv greifen, wenn der "Eigentümer" nicht die Initiative ergreift und sich um Anmeldung und Eintragung seiner Rechte kümmert. Eine Kontrolle der eigenen Situation und die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung hilft, Unklarheiten und Zweifelsfälle zu beseitigen.
Steckbrief
Thomas Feil
Thomas Feil arbeitet seit 1994 als Jurist und ist derzeit in Hannover als Anwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei von Hartmann & Partner tätig. Zu seinen weiteren Schwerpunkten gehören EDV-, Internet- und Wettbewerbsrecht.
Kontakt: www.recht-freundlich.de