Empfindliche Strafen drohen

Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt

19.11.2012
Schwarzarbeit verursacht einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden und kann empfindliche zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen haben.
So manche Firma lässt sich von den vermeintlichen Vorteilen nicht angemeldeter Mitarbeiter auf gefährliches Terrain locken.
So manche Firma lässt sich von den vermeintlichen Vorteilen nicht angemeldeter Mitarbeiter auf gefährliches Terrain locken.
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Ob es die Putzfrau oder der Gärtner ist, der sich nach dem Feierabend noch ein paar Euro dazuverdienen will - beim Thema "Schwarzarbeit" setzt bei vielen Bundesbürgern das Unrechtbewusstsein aus. Dabei verursacht Schwarzarbeit einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden und kann empfindliche zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen haben.

Was unter Schwarzarbeit zu verstehen ist, regelt das "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung".

Danach leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,

2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,

3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,

4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,

5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

Weitere Kennzeichen von Schwarzarbeit sind, dass die Beauftragung und der Vertragsabschluss für gewöhnlich mündlich und die Bezahlung in bar erfolgt.

Ausdrücklich keine Schwarzarbeit sind Gefälligkeiten unter Familienangehörigen oder die Nachbarschaftshilfe.

Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung können zu empfindlichen Bußgeldern führen. Beispielsweise das Nichtanmelden von Arbeitnehmerinnen zur Sozialversicherung kann ein Bußgeld bis zu 25.000,00 Euro bedeuten. Die Beauftragung mit Schwarzarbeit kann nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG ein Bußgeld von bis zu 300.000.00 Euro mit sich bringen.

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