Das böse Erwachen beim Erbe

Schwarzgeld im Nachlass - wie reagieren?

Dr. Stefan Roth ist Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei Rechtsanwälte Dr. Scholz & Weispfenning.Kontakt: Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg

Beteiligung des Erben an der Steuerhinterziehung

Soweit der Erbe an der Steuerhinterziehung des Erblassers nicht beteiligt war, hat er, wie bereits gesagt, gemäß Erbschaftsteuergesetz innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von dem Erbfall jeden der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Mit anderen Worten, sind die bestehenden Schwarzgeldkonten dem Finanzamt zu offenbaren.

Darüber hinaus hat der Erbe, soweit er feststellt, dass der Erblasser unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen abgegeben hat, und es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder noch kommen kann, die Pflicht, dies dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen und die Sachverhalte gemäß den Vorschriften der Abgabenordnung richtigzustellen.

Als angemessener Zeitraum für die Berichtigung werden in der Literatur zwei bis vier Wochen genannt, dennoch sollte der Erbe keinesfalls hier unnötig zuwarten. Denn obwohl die Berichtigungspflicht nur an eine positive Kenntnis des Erben anknüpft, sollte dieser sich keinesfalls darauf zurückziehen, dass er von unrichtigen oder unvollständigen Steuererklärungen des Erblassers nichts gewusst habe, wenn gleichzeitig umfangreiches Kapitalvermögen vorhanden ist und die Einkommensteuerbescheide des Erblassers keine Kapitaleinkünfte ausweisen.

Umfang der Berichtigungspflicht

Der Umfang der Berichtigungspflicht reicht je nach Fallkonstellation zwischen vier und zehn Jahre zurück; diesbezüglich sollte in jedem Falle ein qualifizierter Berater in den Sachverhalt eingeschaltet werden, da es einerseits nicht im Interesse des Erben liegt, zu viel Steuern nachzuzahlen, andererseits aber eine Verletzung der Berichtigungspflicht eine strafbewehrte Steuerhinterziehung durch Unterlassen darstellt.

Soweit der Erbe selbst eine Steuerhinterziehung begangen hat, sind eine ausreichende Deklaration nach Erbschaftssteuergesetz sowie eine Berichtigung nach Abgabenordnung nicht ausreichend. Vielmehr muss der Erbe selbst eine Selbstanzeige abgeben, um in den Genuss der Straffreiheit bezüglich des Hinterziehungstatbestandes zu gelangen. Eine solche Selbstanzeige sollte stets nur gemeinsam mit einem qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater vorbereitet und erstattet werden; die Folgen einer "verunglückten" Selbstanzeige sind ja spätestens seit dem Fall Hoeneß öffentlich bestens bekannt.

Zusammenfassend ist in all denjenigen Fällen, in welchen eine Ausschlagung der steuerkontaminierten Erbschaft nicht gewünscht ist, dem betroffenen Erben dringend der Rückkehr zur Steuerehrlichkeit anzuraten. Hierzu sollte der Erbe stets die Unterstützung eines qualifizierten Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Anspruch nehmen, insbesondere in denjenigen Fällen, in welchen der Erbe selbst eine Steuerhinterziehung begangen hat. (OE)

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