Schweigen ist Gold - und Reden kann hinter Gitter führen

03.05.2001
Schweigen ist Gold. Aber Reden nicht unbedingt Silber. Besonders nicht in Bezug auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Hier kann Reden massive straf- und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Arbeitnehmer sind generell verpflicht, Betetriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Diese Verschwiegenheits-pflicht ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht und ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Dies gilt selbst dann, wenn sie im Arbeits-vertrag nicht ausdrücklich angesprochen ist.

Insbesondere hat der Arbeitneh-mer darauf zu achten, dass Dritte nicht unbefugt Kenntnis solcher Geheimnisse aus seinem Arbeits-bereich erlangen. Er hat auch seine Verschwiegenheitspflicht über sol-che Tatsachen zu wahren, die die Person des Arbeitgebers oder ein-es anderen Mitarbeiters in beson-derem Maße betreffen und die er aufgrund seiner Tätigkeit im Be-trieb erfahren hat.

Es drohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen

Arbeitnehmer, die ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen im Rahmen des Arbeitsverhält-nisses anvertraut oder zugänglich wurde, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses unbefugt und zu Gunsten eines Dritten, aus Eigennutz oder in der Absicht, ihrem Arbeitgeber Schaden zuzu-fügen, weitergegeben haben, han-deln besonders verwerflich. Ein solches Verhalten kann nach dem Gesetz zur Bekämpfung unlau-teren Wettbewerbs (§ 17 UWG) mit Freiheits- oder Geldstrafe geahn-det werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn geheime Re-zepte oder firmenvertrauliche Kon-struktionszeichnungen entwendet und womöglich der Konkurrenz verkauft oder dem neuen Arbeit-geber übergeben werden.

Aber nicht alles, was sich im Betrieb abspielt, ist auch geheim. Unter die Geheimhaltungspflicht fällt nur das, was einem eng be-grenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem Willen des Arbeitgebers geheim gehalten wer-den soll. Für den Arbeitgeber muss also an der Geheimhaltungspflicht ein besonderes berechtigtes Inter-esse bestehen. Ein Kavaliersdelikt liegt bei diesen Voraussetzungen nicht mehr vor. Denn vielfach hängt die wirtschaftliche Existenz von gerade diesem Betriebsge-heimnis ab.

Neben dieser strafrechtlich rele-vanten Verschwiegenheitpflicht gibt es auch die arbeitsrechtliche. Sie ist umfassender und weitgeh-ender und erstreckt sich auf alle Geschäfts- und Betriebsgeheim-nisse. Dies sind alle Tatsachen, die in einem Zusammenhang mit ein-em Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personen-kreis, dessen Zahl unerheblich ist, bekannt und nicht offenkundig sind und nach dem Willen des Arbeitgebers geheim gehalten wer-den sollen. Die Geschäftsgeheim-nisse beziehen sich dabei mehr auf wirtschaftliche, die Betriebsge-heimnisse mehr auf technische Angelegenheiten. Hierzu gehören zum Beispiel technisches Know-how, Warenbezugsquellen, Absatz-gebiete, Kunden- und Preislisten, Bilanzen, Inventuren oder Kredit-würdigkeit.

Geheimnis oder allgemein bekannte Tatsache?

Die Kenntnis bei einer zu großen Personenanzahl schwächt das Ge-heimnis regelmäßig immer mehr ab. Allgemein bekannte und üb-liche Verfahren oder Tatsachen sind keine Geschäfts- und Be-triebsgeheimnisse mehr. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber diese als solche bezeichnet.

Die Schweigepflicht beginnt mit dem Abschluss des Arbeitsvertra-ges und besteht bis zur Beendi-gung des Arbeitsverhältnisses. Will der Arbeitgeber über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus den Arbeitnehmer zur Verschwie-genheit verpflichten, muss er dies mit dem Arbeitnehmer gesondert vereinbaren. Verletzt der Arbeit-nehmer die Verschwiegenheits-pflicht, macht er sich schadenersatzpflichtig. Der Arbeitgeber kann diesen Sachverhalt zudem der Staatsanwaltschaft zur Kennt-nis geben, mit den für den Arbeitnehmer unangenehmen Fol-gen eines Strafverfahrens. Zusätz-lich riskiert der Geheimnisverräter natürlich auch eine fristlose Kün-digung. (jlp)

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