Achtung Fachhändler

Seit 1. April sind neue Aufkleber auf Produkten Pflicht

04.06.2010
Filme, Software oder Spiele müssen seit dem 1. April 2010 ordnungsgemäß gekennzeichnet sein, sagt Johannes Richard.

Filme, Software oder Spiele müssen seit dem 1. April 2010 ordnungsgemäß gekennzeichnet sein, sagt Johannes Richard.

Spiele müssen seit dem Auch PC- und Konsolen-Spiele müssen seit dem 1. April 2010 ordnungsgemäß mit der USK-Freigabe gekennzeichnet sein.
Spiele müssen seit dem Auch PC- und Konsolen-Spiele müssen seit dem 1. April 2010 ordnungsgemäß mit der USK-Freigabe gekennzeichnet sein.

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) schreibt bereits seit Mitte 2008 vor, wie die entsprechenden Alterskennzeichnungen von "Bildträgern mit Filmen oder Spielen" aussehen müssen. Bei Filmen erfolgt die Alterseinschätzung durch die freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), bei Unterhaltungssoftware durch die Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK).

Grundsätzlich dürfen Datenträger mit Filmen oder Spielen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von einer obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle freigegeben und auch entsprechend gekennzeichnet worden sind. Wenn es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme handelt, ist eine Freigabe nicht notwendig. Der Anbieter hat jedoch die Verpflichtung, diese Datenträger mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" zu kennzeichnen.

Schon seit Mitte 2008 besteht eine konkrete Kennzeichnungspflicht gemäß § 12 Jugendschutzgesetz:

§ 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen

(1) Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.

(2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1.200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen.

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