Sekretariat darf Post von Mitarbeitern öffnen

02.10.2003

Eingangspost, die neben der Adresse des Arbeitgebers auch den Namen des Arbeitnehmers aufweist, jedoch den Vermerk "persönlich" oder "vertraulich" vermissen lässt, darf ohne Verletzung gegen das Briefgeheimnis und das allgemeine Persönlichkeitsrecht vom Sekretariat des Geschäftsführers geöffnet werden. Ein Unterlassungsanspruch hiergegen besteht nicht (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 14 Sa 1972/02). ((jlp)

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