Selbst geringfügiger Diebstahl kann Kündigung rechtfertigen

30.09.2002
Selbst ein Diebstahl von Sachen geringen Wertes am Arbeitsplatz rechtfertigt eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer bei seiner Arbeit eine Vorbildfunktion auszuüben hat.

Selbst ein Diebstahl von Sachen geringen Wertes am Arbeitsplatz rechtfertigt eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer bei seiner Arbeit eine Vorbildfunktion auszuüben hat.

In einem solchen Fall ist das Vertrauensverhältnis restlos zerstört und kann auch durch eine vorhergehende Abmahnung nicht mehr wieder hergestellt werden (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Az.: 7 Ca 6116/00 / nicht rechtskräftig) (jlp)

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