Reue Bedingung

Selbstanzeige

13.08.2010
Eine Strafbefreiung bei Steuerhinterziehung kommt nur in Betracht, wenn der Steuersünder den Willen zeigt, zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren, und dies auch wirklich tut.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nur bei gleichzeitiger Rückkehr zur Steuerehrlichkeit in Betracht kommt. Darauf verweist der Münchner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Daniel Amelung von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Mai 2010 - 1 StR 577/09.

Das Landgericht München II hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und Betruges in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der Angeklagte, Geschäftsführer einer US-amerikanischen Gesellschaft im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Medizingeräten, mit unwahren Angaben über den Entwicklungsstand von Produkten Anleger, die Anteile der Gesellschaft zu einem überhöhten Preis erworben hatten, um nahezu drei Millionen Euro geschädigt hatte. Daneben hatte er es pflichtwidrig unterlassen, für das Jahr 2000 eine inländische Einkommensteuererklärung abzugeben, obwohl er Vermittlungsprovisionen aus dem Verkauf von Aktien erhalten hatte.

Der Angeklagte ging in Revision ein und machte geltend, er hätte nicht wegen Steuerhinterziehung verurteilt werden dürfen, weil er im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme noch wirksam Selbstanzeige erstattet und die von ihm hinterzogenen Steuern auch nachbezahlt habe. Der BGH hat die Revision verworfen und wie folgt entschieden:

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