Direktvertrieb als Nebenjob

Selbstständig auf Probe - geht das?

29.12.2008
Wer regelmäßig Handel treibt, hat ein Gewerbe und muss das auch anmelden. Doch es gibt Ausnahmen. Von Dr. Norbert Stölzel.

Häufig gibt es einen schleichenden Übergang vom Kunden zum Direktbezieher und schließlich zum "richtigen" Gewerbetreibenden. Solange Sie Ihre Waren nur zum Eigenverbrauch beziehen, sind Sie noch kein Gewerbetreibender. Gleiches gilt, wenn Sie Verwandte oder Bekannte ohne Gewinnaufschlag mit Produkten versorgen.

Sobald Sie Produkte erwerben, die Sie mit Wiederholungs- und Gewinnerzielungsabsicht weitervertreiben wollen, betreiben Sie ein Gewerbe. Melden Sie das zu spät oder erst rückwirkend, kann dies bei einzelnen Gemeinden zu Geldbußen führen. In der Praxis jedoch hat sich herausgestellt, dass den Kommunen eine späte Anmeldung lieber ist als gar keine. Es ist oft unproblematisch, wenn Sie nach einer Erprobungsphase von bis zu drei Monaten Ihr Gewerbe erst rückwirkend anmelden.

Durch diese Praxislösung hat der Unternehmer die Möglichkeit, sich darüber klar zu werden, ob er das Gewerbe zumindest mittelfristig betreiben will.

Zeitnahe Anmeldung empfehlenswert

Probieren Sie nicht lange. Wenn Sie einen Handel betreiben, melden Sie das Gewerbe auch möglichst zeitnah an. Wenn Sie feststellen, dass die Selbstständigkeit nicht Ihre Sache ist, können Sie sich aus welchen Gründen auch immer wieder abmelden. Durch die Anmeldung bringen sogar eventuelle Verluste noch etwas: Sie können mit Umsatzsteuererstattungen rechnen und den Verlust bei Ihrer Einkommenssteuererklärung berücksichtigen.

Dasselbe gilt natürlich auch, wenn Sie Ihr Geschäft nicht nur ausprobieren, sondern dauerhaft betreiben: In der Startphase ist die Steuer regelrecht Ihr Freund: Normalerweise übersteigen die Betriebsausgaben die Betriebseinnahmen zu Beginn Ihrer Tätigkeit. So werden Sie sich zum einen - wenn Sie Vorsteuern abführen - regelmäßig über die Umsatzsteuerrückerstattung freuen können. Zum anderen werden Sie eine Einkommenssteuerrückerstattung bekommen, wenn aus Ihrem Hauptberuf unterjährig Lohnsteuer bezahlt wurde oder ein Verlustrücktrag oder -vortrag in Betracht kommt. ein Verlustrücktrag oder -vortrag in Betracht kommt.

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