Seniorchef als freier Mitarbeiter im Familienunternehmen - keine Sozialversicherungspflicht

22.08.2006
Wer sein Unternehmen an die Kinder übergibt, kann sich als freier Mitarbeiter einstellen lassen.

Wer sein Unternehmen an die Kinder übergibt, kann sich als freier Mitarbeiter einstellen lassen. Er gilt - unter bestimmten Voraussetzungen - als Selbständiger, der nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Dies berichtet der Anwalt-Suchservice unter Berufung auf ein aktuelles Urteil des Hessischen Landessozialgerichts.

Im aktuellen Fall hatte ein Bauunternehmer den Betrieb an seinen Sohn übergeben und gleichzeitig einen freien Mitarbeitervertrag mit einer festen monatlichen Vergütung abgeschlossen. Dafür sollte der Seniorchef Kunden betreuen und Kalkulationen erarbeiten. Die Deutsche Rentenversicherung stufte das Beschäftigungsverhältnis des Seniorchefs als abhängiges ein und forderte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von annähernd 30.000 Mark. Der jetzige Inhaber der Firma und sein Vater wehrten sich gegen diese Forderung. In der ersten Instanz unterlagen sie, in der zweiten hatten sie Erfolg.

Die Darmstädter Richter sahen in der Beratungs- und Kundenbetreuungstätigkeit des ehemaligen Firmenchefs eine überwiegend selbständige Tätigkeit. Er sei nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen, sondern habe überwiegend von zuhause aus gearbeitet, an eine regelmäßige Arbeitszeit sei er nicht gebunden gewesen und im Umgang mit den Kunden habe er keinen Weisungen unterlegen. Anspruch auf Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall habe nicht bestanden, Steuern und Krankenversicherung habe er selbst tragen müssen.

Zwar sei, so die Richter, die feste monatliche Vergütung ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung, gegenüber allen anderen Merkmalen einer selbständigen Tätigkeit falle das jedoch nicht ins Gewicht. (LAZ, AZ L 8 KR 6/06). (mf)

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