GmbH & Co KG

Separate Einlagepflicht bei Komplementär-GmbH

31.03.2008
Die Gesellschaften sind bezüglich der Einlageverpflichtungen nicht als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Somit ist mit einem Darlehen an die KG ist die Einlagenforderung der GmbH nicht erfüllt.

Die Gesellschaften sind bezüglich der Einlageverpflichtungen nicht als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Somit ist mit einem Darlehen an die KG ist die Einlagenforderung der GmbH nicht erfüllt.

Laut dem Bundesgerichtshof (BHG) gelten die allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts (§ 19 GmbHG) auch bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG. In Hinsicht auf die Kapitalaufbringung werden die beiden Gesellschaften nicht als wirtschaftliche Einheit gesehen, sondern als selbstständige Unternehmen, deren Gesellschafter die Einlageverpflichtungen gesondert erfüllen müssen.

Im konkreten Fall ging es darum, dass die gezahlten Einlagemittel als Darlehen an die von den Gesellschaftern beherrschte KG weitergeleitet wurden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen beider Gesellschaften verlangte der Insolvenzverwalter der Komplementär-GmbH von den Einlageschuldnern die erneute Einzahlung der Stammeinlagen.

Mit Urteil vom 10.12.2007 (Az II ZR 180/06) entschied der BHG für eine erneute Zahlung der Stammeinlagen zuzüglich Zinsen. Die Entscheidung wurde dadurch begründet, dass nach gefestigter Rechtsprechung der Einlageschuldner einer GmbH bezüglich der Kapitalaufbringung nichts leistet, wenn der eingezahlte Betrag als Darlehn an eine von ihm beherrschte Gesellschaft zurückfließt.

Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass den Gläubigern einer GmbH zumindest zu einem bestimmten Zeitpunkt die gezahlte Einlage real als Haftungsobjekt der Gesellschaft zur Verfügung steht und die Einlageschuld nicht lediglich durch eine Darlehnsforderung ersetzt wird.

Der Autor: Martin J. Warm, Fachanwalt für Steuer- und Arbeitsrecht, Kontakt und weitere Informationen: rechtsanwalts-TEAM.de, Warm & Kanzlsperger in Bürogemeinschaft, Vattmannstraße 5, 33100 Paderborn, Telefon: 05252 / 9759800, Telefax: 05252 / 9759801. Mail: warm@rechtsanwalts-TEAM.de, Internet: www.rechtsanwalts-TEAM.de, www.rechtsanwalt-in-paderborn.de (ir)

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