Nicht immer fristlose Kündigung möglich

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

15.09.2009
Einem Arbeitnehmer, der Kolleginnen belästigt, kann eventuell nur ordentlich gekündigt werden.

Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann je nach Umfang und Intensität eine fristlose Kündigung oder ordentliche Kündigung rechtfertigen, ohne dass es zuvor einer wirksamen Abmahnung bedarf. Dies gilt auch bei nur verbalen sexuellen Belästigungen (hier: ungewolltes Zeigen pornografischen Bildmaterials und ungewolltes Anbieten von Geschlechtsverkehr).

Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf ein am 20.05.2009 veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 04.03.2009, (Az.: 3 Sa 410/08).

Der 1969 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 1991 als Krankenhelferpfleger beschäftigt. Es ist unstreitig bzw. bewiesen, dass der Kläger einer Kollegin auf seinem Handy ein Bild, auf dem eine nackte Frau mit gespreizten Beinen in Nahaufnahme zu sehen war, zeigte. Die Kollegin forderte ihn auf, das Bild sofort wegzunehmen. Eine andere Kollegin rief der zu dem Zeitpunkt alkoholisierte Kläger nachts im Dienst an und belästigte sie in massiver Weise, indem er konkrete obszöne Dinge zu ihr sagte. Die geschockte Kollegin beendete das Telefonat ohne irgendwelche Gegenäußerungen. Nachdem der Arbeitgeber von diesen Vorfällen Kenntnis erlangt hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten.

Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsklage ab. Auf die Berufung des Klägers stellte das Landesarbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht fristlos, sondern ordentlich zum 31.12.2008 endete, so Klarmann.

Das Gericht wertete die Handlungen des Klägers als von den betroffenen Frauen erkennbar unerwünschtes Verhalten und damit als sexuelle Belästigung. Unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft aktuell gebotenen und verlangten Wertschätzung dem anderen Geschlecht gegenüber musste der Kläger wissen und respektieren, dass sein zweifelsfrei sexuell motiviertes Auftreten gegenüber seinen Kolleginnen weder gewünscht noch geduldet wird, sondern eine sexuelle Belästigung ist.

Zur Startseite