Was ist erlaubt und was nicht?

Shopping-Rausch am Arbeitsplatz



Matthias Hell ist Experte in Sachen E-Commerce und Retail sowie  Buchautor. Er veröffentlicht regelmäßig Beiträge in renommierten Handelsmagazinen und E-Commerce-Blogs. Zuletzt erschien seine Buchveröffentlichung "Local Heroes 2.0 – Neues von den digitalen Vorreitern im Einzelhandel".
Viele Angestellte surfen an ihrem Arbeitsplatz im Internet und bestellen dabei auch oftmals in Onlineshops. Doch wie sieht das eigentlich rechtlich aus? Rechtsexperte Carsten Föhlisch von Trusted Shops gibt Auskunft.
Trusted-Shops-Rechtsexperte Carsten Föhlisch erklärt, was es beim Onlineshopping am Arbeitsplatz zu beachten gilt
Trusted-Shops-Rechtsexperte Carsten Föhlisch erklärt, was es beim Onlineshopping am Arbeitsplatz zu beachten gilt
Foto: Trusted Shops

Onlineshopping ist bequem, einfach und im Vergleich zu Warteschlangen an Kassen, deutlich stressfreier und zeitsparender. Während der Arbeit mal eben eine Bestellung erledigen - das ist für viele Arbeitnehmer selbstverständlich. Carsten Föhlisch, Rechtsexperte bei Trusted Shops, erklärt im Kurzinterview, was erlaubt ist und was nicht.

channelpartner.de: Ich habe in einem Onlineshop Artikel für den privaten Gebrauch bestellt, bin aber am Zustellungstermin nicht zu Hause. Darf ich mir das Paket an meine Firmenanschrift liefern lassen?

Carsten Föhlisch: Diese Entscheidung variiert von Unternehmen zu Unternehmen. Laut § 106 Gewerbeordnung hat der Arbeitgeber das Weisungsrecht und kann somit entscheiden, ob er die Zustellung privater Pakete an die Firmenadresse zulässt. Man sollte in diesem Zusammenhang nicht vergessen, dass durch die Paketannahme Arbeitsabläufe behindert werden, die je nach Größe des Unternehmens sehr erheblich ausfallen können. Es ist ratsam, vor der Bestellung nachzufragen, ob die Zustellung im Ausnahmefall genehmigt ist.

channelpartner.de: An meinem Arbeitsplatz werden Pakete und Briefe vom Empfang entgegengenommen. Sind meine Kollegen verpflichtet, meine privaten Bestellungen anzunehmen?

Carsten Föhlisch: Grundsätzlich besteht keine Pflicht, das Paket für jemand anderen in Empfang zu nehmen. Wird die Sendung angenommen, muss derjenige sie dem Empfänger selbstverständlich aushändigen. Sollte der Kollege in Vorleistung gehen müssen, weil es eine Bestellung per Nachnahme ist, muss die Sendung erst herausgegeben werden, wenn der Empfänger die Summe beglichen hat.

Was, wenn es keine klaren Regeln gibt?

channelpartner.de: Aus Zeitmangel habe ich während meiner Arbeitszeit auf meinem Firmenrechner online ein Geschenk bestellt. Muss ich mit Konsequenzen rechnen?

Carsten Föhlisch: Auch hier hat der Arbeitgeber das Weisungsrecht und kann darüber entscheiden, ob das Internet und der Computer für private Zwecke genutzt werden dürfen. Gibt es im Unternehmen keine klaren Regelungen zur Internetnutzung und der Arbeitnehmer durfte über einen längeren Zeitraum (mindestens sechs Monate) mit stillschweigender Duldung des Arbeitgebers oder einer Person mit Leitungsfunktion privat im Internet surfen, kann es sein, dass sich ein Anspruch aus betrieblicher Übung ergibt. Dies ist jedoch sehr einzelfallbezogen. Verstößt man gegen bestehende Regelungen des Arbeitgebers, muss der Arbeitnehmer mit einer Abmahnung rechnen. Eine Kündigung kann erst nach einer Abmahnung erfolgen.

channelpartner.de: Ich habe in meiner Mittagspause online Bestellungen getätigt. Ist dies gesetzlich erlaubt?

Carsten Föhlisch: Die Ausgestaltung der Pause ist Privatsache und unterliegt nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Aber auch hier gilt: Die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz ist grundsätzlich nicht erlaubt und auch die private Nutzung des Firmen-PCs muss vom Arbeitgeber genehmigt werden.

Siehe auch: Münchner kaufen am häufigsten online ein

channelpartner.de: Ich habe meinen Online-Einkauf via Smartphone während meiner Arbeitszeit getätigt. Kann mein Arbeitgeber mich dafür trotzdem abmahnen?

Carsten Föhlisch:Für den Arbeitgeber ist schwer nachvollziehbar, in welchem zeitlichen Rahmen der Arbeitnehmer sein Smartphone für persönliche Zwecke nutzt. Grundsätzlich werden durch die private Nutzung des Smartphones die arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, weshalb dazu geraten wird, diese so weit wie möglich einzuschränken. Der Arbeitgeber kann bei wiederholtem Fehlverhalten eine Abmahnung aussprechen, die gegebenenfalls zu einer Kündigung führen kann.

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