Shops sind zum Weihnachts-Umtausch nicht verpflichtet

16.12.2005
Bei Nichtgefallen müssen Shop-Betreiber Weihnachtspräsente nicht umtauschen: Wenn überhaupt, würde allein dem Käufer, nicht jedoch dem Beschenkten, ein Umtauschrecht zustehen.

Alle Jahre wieder: Der knallrote Pullover zu Weihnachten kollidiert mit der gerade eingeläuteten "schwarzen Phase" des Beschenkten. Das Weihnachtspräsent trifft somit im wahrsten Sinne des Wortes nicht ins Schwarze und der Beschenkte spielt mit dem Gedanken, das Geschenk nach den Feiertagen einfach gegen Auszahlung des Kaufpreises oder gegen einen Gutschein umzutauschen. "Wenn sich Shops darauf einlassen, ist das reine Kulanz. Rechtlich besteht keine Verpflichtung des Verkäufers, die Ware zurückzunehmen", stellt Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, Betreiberin des Rechts-Mustershops legalershop.de, heraus.

Wenn überhaupt, würde allein dem Käufer, nicht jedoch dem Beschenkten, ein Umtauschrecht zustehen. Dies jedoch nur dann, wenn beim Kauf eine solche Vereinbarung getroffen wurde, etwa weil der Käufer sich bei der Größe oder Farbe des Pullovers nicht sicher war. Ist jedoch nichts dergleichen verabredet worden und die Ware in Ordnung, kann der Käufer nicht vom Vertrag zurücktreten.

Heukrodt-Bauer dazu: "Eine Ausnahme besteht lediglich für den Internet-Versandhandel, bei dem der Verbraucher innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen kann." Derjenige, der etwas geschenkt bekommt, hat jedoch keine direkte Vertragsbeziehung mit dem Verkäufer. Im Regelfall wird er nicht einmal über den Kaufbeleg verfügen und kann daher weder vom Vertrag zurücktreten, noch bei einem Internetgeschäft von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen. (mf)

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