Sich selbst beurlaubt: außerordentliche Kündigung

05.03.2003
Eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung – erst recht eine solche, die in bewusster Opposition gegen den Willen des Arbeitgebers vorgenommen wird – ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Und das auch dann, wenn sich das Urlaubsjahr oder der übertragungszeitraum dem Ende nähert, einstweiliger Rechtsschutz aber möglich ist und/oder ein vom Arbeitnehmer gefürchteter Urlaubsverfall zu einem Anspruch auf Ersatzurlaub im Wege des Schadenersatzes führen würde (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 11 Sa 1479/00). (jlp)

Eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung – erst recht eine solche, die in bewusster Opposition gegen den Willen des Arbeitgebers vorgenommen wird – ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Und das auch dann, wenn sich das Urlaubsjahr oder der übertragungszeitraum dem Ende nähert, einstweiliger Rechtsschutz aber möglich ist und/oder ein vom Arbeitnehmer gefürchteter Urlaubsverfall zu einem Anspruch auf Ersatzurlaub im Wege des Schadenersatzes führen würde (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 11 Sa 1479/00). (jlp)

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