Tipps für Arbeitgeber

"Sie schweigen wie ein Grab, ist das klar?"

30.03.2010
So verhindern Arbeitgeber, dass Arbeitnehmer Betriebsgeheimnisse ausplaudern.

Ausgangslage

Verlässt ein Arbeitnehmer das Unternehmen, nimmt er sein Know-how mit. Der Arbeitgeber will sich regelmäßig davor schützen, dass in der Folge Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Wettbewerbern preisgegeben werden. Den Arbeitnehmer wiederum beeinträchtigen überzogene Geheimhaltungspflichten in seinem beruflichen Fortkommen. Dieser gegensätzlichen Interessenlage versuchen Gesetzgeber und Rechtsprechung auch im Einzelfall gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtslage alles andere als übersichtlich.

Vereinbarung einer Schweigepflicht

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich nach seinem Ausscheiden im Rahmen seiner nachvertraglichen Treuepflichten auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Die Rechtssprechung sieht diese Verpflichtung allerdings als nicht sehr weit reichend an. Nur besonders treuwidriges Verhalten ist untersagt. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, im Anstellungsvertrag eine Verschwiegenheitspflicht für Betriebs und Geschäftsgeheimnisse auch für die Zeit nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers zu vereinbaren.

Bei der Formulierung einer derartigen Klausel ist äußerste Sorgfalt geboten. Die in vielen Vertragsmustern anzutreffenden Standardformulierungen, worin pauschal die Preisgabe oder Verwertung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verboten wird, sind in der Regel zu weit reichend und damit unwirksam. Zulässig werden von der Rechtsprechung so genannte beschränkte Geheimnis Klauseln angesehen, soweit eine Eingrenzung auf solche Betriebs - oder Geschäftsgeheimnisse vorgenommen würden, die für das Unternehmen besonders wichtig sind, und damit ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens begründen.

Sehr konkret formulierte Klauseln, die einzelne Tatsache ausdrücklich aufzählen, unterliegen wiederum der Gefahr, dass die nicht ausdrücklich aufgeführten Tatsachen quasi im Umkehrschluss zur Information an alle freigegeben werden.

Zur Startseite