Die außerordentliche Kündigung

"Sie sind fristlos entlassen"

07.04.2011
Was bei außerordentlichen Kündigungen zu beachten ist, sagen Michael Henn und Christian Lentföhr.
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Nach § 626 I BGB können die Vertragspartner dann das Arbeitsverhältnis vorzeitig außerordentlich kündigen, wenn ihnen das Abwarten des Ablaufs der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. des Zeitablaufs im Sinne einer Befristung nicht zuzumuten ist. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB ist nicht vertraglich abdingbar und nur in den gesetzlichen Ausnahmen ausgeschlossen.

Die außerordentliche Kündigung ist fristlos zulässig. Sie kann aber auch, wenn klargestellt bleibt, dass es sich um eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund handelt, unter Ansatz einer nicht der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden sozialen Auslauffrist erklärt werden.

Auch eine außerordentliche Kündigung ist je nach entsprechendem dringlichen Erfordernis sowohl als Änderungs- als auch als Beendigungskündigung möglich. Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung, bei der die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Arbeitsbedingungen verbunden mit dem Vertragsangebot der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen erklärt wird.

Wichtige Gründe

Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung i.S.d. § 626 I BGB z.B.:

- Missbräuchliche Verwendung oder Verschaffung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

- Vorgetäuschte Erkrankung

- Androhung (nicht unbedingt spätere Verwirklichung) einer Erkrankung bei vom Arbeitgeber verweigerten Urlaubsbegehren

- Wettbewerbswidriges und geschäftsschädigendes Verhalten

- Beharrliche Arbeitsverweigerung

- Verschweigen des Wegfalls der Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis

- Tätlichkeit gegenüber Arbeitskollegen

- Sexuelle Belästigungen je nach Umfang und Intensität

- Straftaten gegen Leben, Gesundheit und Freiheit

- Gegen den Arbeitgeber gerichtete Vermögensdelikte oder Sachbeschädigung

- Strafbare Ehrverletzungen wie üble Nachrede, grobe Beleidigungen oder Verleumdung gegen den Arbeitgeber, seine Angehörigen oder Vertreter

Die Zumutbarkeit des Abwartens der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. des vereinbarten Beendigungszeitpunkts ist sodann noch je Einzelfall für sich zu prüfen.

Die außerordentliche Kündigung muss gemäß § 626 II BGB innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Arbeitgebers der für die außerordentliche Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgen. Ansonsten wird unwiderleglich vermutet, dass ein Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist dem Arbeitgeber zumutbar war. Eine entsprechende Zweiwochenfrist für die außerordentliche Kündigung eines Auszubildenden ist in § 15 IV 1 BBiG geregelt. Der Lauf der Zweiwochenfrist ist allerdings gemäß § 15 IV 2 BBiG bei eingeleitetem außergerichtlichem Güteverfahren vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis bestimmter Berufsgruppen gebildeten Ausschuss (vgl. hierzu auch § 111 II ArbGG) bis zu dessen Beendigung gehemmt.

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