Nach Gerichten äußert sich die Lehre

Sind Blitzfotos von Verkehrssündern rechtswidrig?

21.07.2010
Strafrechtler sieht keine Rechtsgrundlage für verdachtsgenerierende Erfassung von Verkehrssündern

Nachdem in der letzten Zeit zahlreiche diverse - und auch kontroverse - Gerichtsentscheidungen hinsichtlich der Verwertung fotografischen Bildmaterials, welches im Rahmen verkehrsüberwachender Maßnahmen gewonnen wurde, ergangen sind, meldet sich jetzt auch die Lehre zu Wort.

Darauf verweist der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf einen Aufsatz von Professor Dr. Fredrik Roggan (Strafrechtslehrer an der Polizeiakademie Niedersachsen in Nienburg) mit dem Titel "Rechtsgrundlage für bildgebende Messverfahren in der Videoüberwachung?" in einer juristischen Fachzeitschrift (NJW 2010, S. 1042-1045 - Neue Juristische Wochenschrift).

Der Aufsatz beschäftigt sich im Hinblick auf die spektakuläre und mittlerweile überall bekannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009, nach der das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur aufgrund einer klaren gesetzlichen Grundlage eingeschränkt werden darf, mit der Frage der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, den Anforderungen an Ermächtigungsgrundlagen, dem Datenschutz- und Strafprozessrecht und schließlich auch mit der Verwertbarkeit des Bildmaterials.

Prof. Dr. Roggan kommt dabei zu dem Ergebnis, dass keine Rechtsgrundlage (also weder nach § 111 StPO i.V.m. § 46 I OwiG; noch 81b StPO i.V.m. § 46 OwiG; noch 163 b StPO i.V.m. § 46 OwiG und ebenfalls nicht § 100 h StPO) für die verdachtsgenerierende Erfassung von Verkehrssündern existiere. Nach seiner Meinung sprechen daher die Amtsgerichte zutreffend aus tatsächlichen Gründen frei. Die derzeitige Rechtslage stehe einer effektiven Überwachung des Straßenverkehrs entgegen und dem könne nur gesetzgeberisch begegnet werden.

Schlemm empfiehlt daher, dies zu beachten und in allen Fällen ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Romanus Schlemm, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., c/o Kanzlei Ruppert, Schlemm & Steidl, Frankfurter Str. 28, 61231 Bad Nauheim, Tel.: 06032 9345-21, E-Mail: Schlemm@anwaltshaus-bad-nauheim.de, Internet: www.anwaltshaus-bad-nauheim.de

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