Unterlassungsklage läuft

Sind Ihre Kunden mit E-Mail-Werbung einverstanden?

30.03.2011

Die Vorgaben von §4a Abs. 1 BDSG

In seinem Urteil berief sich das LG zum einen auf § 4a Abs. 1 BDSG, der folgende Voraussetzungen an eine Einwilligung in Werbung enthält:

- Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht.

- Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen.

- Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.

- Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.

Im Urteil des LG Berlin kam insbesondere der letzten Voraussetzung entscheidende Bedeutung zu, da die oben dargestellte Klausel zusammen mit anderen Erklärungen (unter anderem mit der Angabe von persönlichen Daten) auf dem Bestellcoupon abzugeben war und trotzdem nicht besonders hervorgehoben wurde.

Nach Ansicht des LG (im Einklang mit dem BGH) ist eine Klausel als hinreichend hervorgehoben anzusehen, wenn sie unmittelbar über der Unterschriftszeile angeordnet und drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass dem Verbraucher Umfang und Inhalt der Einwilligung nicht verborgen bleiben. Dem Hervorhebungserfordernis sei ferner entsprochen, wenn die entsprechende Klausel in der Mitte des eine Seite umfassenden Formulars platziert und als einziger Absatz der Seite mit einer zusätzlichen Umrahmung versehen sei und sich aus der fettgedruckten Überschrift "Einwilligung" unmittelbar ergebe, dass die Klausel eine rechtlich relevante Einwilligung des Verbrauchers in Werbungs- und Marketingmaßnahmen enthalte.

Auch könne die Möglichkeit einer einfachen und deutlich gestalteten Abwahl- oder Streichungsmöglichkeit der Klausel ein Indiz für eine besondere Hervorhebung i.S.d. § 4a Abs. 1 BDSG darstellen. Werde hingegen nur ein Satzanfang wie beispielsweise "Ich bin (auch) damit einverstanden (…)" verwendet, so ist - nach Ansicht des LG - das Heraushebungserfordernis nicht erfüllt.

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