Unterlassungsklage läuft

Sind Ihre Kunden mit E-Mail-Werbung einverstanden?

30.03.2011

Fazit

Bei der Einwilligung in elektronische Werbung (Telefon oder E-Mail) sind die Vorgaben von § 7 UWG und von § 4a BDSGzu beachten. Beiden Vorschriften wird ausreichend Rechnung getragen, wenn die Einwilligung des Kunden in den Erhalt von elektronischer Werbung von vornherein mittels einer gesonderten Erklärung (sog. "Opt-in"-Erklärung) erfolgt. (oe)

Der Autor Max-Lion Keller ist LL.M. (IT-Recht) und Rechtsanwalt in der IT-Recht Kanzlei, München.

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