Sittenwidrige Bürgschaften sind ungültig

08.11.2006

Ein Kredit wird in der Regel nur gegen Sicherheiten gewährt. Ohne Haus und Hof bleibt oft nur die Möglichkeit, einen Bürgen zu stellen, der für die Rückzahlung haftet. Hier hat sich eine fragwürdige Praxis eingebürgert: Immer häufiger unterschreiben Angehörige ohne Vermögen und mit geringem Einkommen Bürgschaftsverträge, für die sie im Ernstfall gar nicht geradestehen können. Denn kommt der Kreditnehmer mit der Rückzahlung in Verzug, wird der gesamte Betrag einschließlich Zinsen und Gebühren fällig. Ein böses Erwachen für den mittellosen Bürgen.

Übersteigt die eingegangene Verpflichtung bei Weitem die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bürgen, so kann dieses Missverhältnis unter Umständen zur Sittenwidrigkeit nach §138 BGB und somit zur Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages führen, so die Rechtsanwaltskammer Koblenz.

Voraussetzung ist, dass eine starke finanzielle Überforderung des Bürgen vorliegt. Die ist nach der Rechtsprechung zum Beispiel gegeben, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag (BGH, Az. XI ZR 248/99). Maßgebend für das Vorliegen einer finanziellen Überforderung ist allein das pfändbare Einkommen und Vermögen des Bürgen.

Sittenwidrig wird die Bürgschaft jedoch erst dann, wenn noch andere belastende Umstände hinzukommen. Beispielsweise wenn die Bank die Entscheidungsfreiheit des Bürgen in rechtlich anstößiger Weise beeinträchtigt hat oder wenn finanziell noch unselbstständige Kinder aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner die Bürgschaftsverpflichtung eingehen.

Übernehmen Ehegatten oder nahe Angehörige eine Bürgschaftsverpflichtung, die in einem starken Missverhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steht, besteht die Vermutung, dass das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Bürgen in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Für diesen Fall ist es Sache des Gläubigers, etwa der Bank, diese Vermutung zu widerlegen (BGH, Az. XI ZR 82/02). Sittenwidrig kann eine Bürgschaft auch sein, wenn diese für den Bürgen besonders nachteilig ausgestaltet ist.

Geht ein Ehepartner eine Bürgschaftsverpflichtung ein, so wird er bei einer Scheidung nicht automatisch von seiner Pflicht entbunden, sondern bürgt weiter. Nur in strengen Ausnahmefällen wird der ehemalige Ehepartner von seiner Verpflichtung befreit. Marzena Fiok

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