Sittenwidrige Miete für ein Geschäftslokal

15.11.2001

Während für Wohnräume die Höhe des Mietzinses nach oben durch die ortsübliche Miete begrenzt ist, gibt es für Gewerberäume eine solche gesetzliche Vorschrift nicht. Dies bedeutet aber nicht, dass für gewerbliche Mieträumlichkeiten die Miete uferlos ist. Die Rechtsprechung sieht den Tatbestand einer sittenwidrigen Mietzinsüberschreitung dann als erfüllt an, wenn die vereinbarte Miete 100 Prozent über dem Mietzins liegt, der für vergleichbare Objekte genommen und bezahlt wird. Erst wenn dieser Messwert überschritten wird, liegt eine wucherischer Miete vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Bewertung ist der Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses (Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 5939/99). (jlp)

Zur Startseite