Sittenwidrige Verträge mit Firmenbestattern: Ruin statt Rettung

19.09.2006
Die Rechtsanwaltskammer Koblenz warnt vor Verträgen mit Firmen, die eine risiko- und geräuschlose Liquidation der insolventen GmbH versprechen.
Foto:

In Krisenzeiten gibt es immer wieder Organisationen, die gerade aus der Not anderer Profit schlagen wollen. So auch die Firmen, die mit Anzeigen wie "GmbH in Not? Raus aus der persönlichen Haftung! Sichern Sie ihre Existenz und ihren guten Namen!" auf sich aufmerksam machen. Hier rät die Rechtsanwaltskammer Koblenz zur besonders großen Vorsicht.

Solche "Firmenbestatter" bieten insolvenzbedrohten Firmen an, die GmbH gegen Zahlung eines in der Regel fünfstelligen Betrages mit allen Verbindlichkeiten zu übernehmen, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, den Firmensitz zu verlegen und anschließend für eine risikolose Liquidation der Gesellschaft Sorge zu tragen. Letztere soll in der Regel im Wege eines mangels Masse abgewiesenen Insolvenzantrages geschehen, der am neuen Sitz der Gesellschaft gestellt würde.

Man kann nicht eindringlich genug davor warnen, sich auf diese scheinbar verlockenden Angebote einzulassen. Denn was hier großmundig versprochen wird, ist rechtlich nicht einlösbar. Weder gibt es eine risiko- und geräuschlose Liquidation einer insolventen GmbH, noch kann sich der Geschäftsführer mit einer Veräußerung von seiner zivil- und strafrechtlichen Haftung "freikaufen".

Das GmbH-Gesetz schreibt vor, dass der Geschäftsführer einer GmbH bei dem Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) verpflichtet ist, unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Zahlungsunfähigkeit liegt bereits dann vor, wenn es dem Unternehmen voraussichtlich nicht möglich sein wird, ca. 90 Prozent seiner fälligen Verbindlichkeiten binnen eines Monats zu begleichen. Selbst wenn Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden, entfällt die Antragspflicht nicht, solange der Insolvenzgrund noch gegeben ist.

Zur Startseite