Sittenwidriger Arbeitslohn

22.03.2001

Eine Lohnvereinbarung von 11,50 Mark Stundenlohn brutto für eine Lager- und Produktionshelferin ohne berufliche Qualifikation ist wegen Lohnwuchers sittenwidrig, da ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Dies jedenfalls dann, wenn der Durchschnittsverdienst für ungelernte Arbeitnehmerinnen, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Tätigkeiten beschäftigt sind, bei durchschnittlich DM 19,40 liegt. Das Gericht erklärte daher den Arbeitsvertrag für nichtig und sprach den "normalen" Lohn zu (Arbeitsgericht Bremen, Az.: 5 Ca 5152, 5198/00). (jlp)

Zur Startseite